Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | IX ZB 45/23 |
Gericht | BGH 9. Zivilsenat |
Datum | 10. September 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts als Insolvenzgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 11. September 2025 ist durch Beschluss vom 17. November 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2023 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 19. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
1 Der weitere Beteiligte zu 1 ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 27. Juli 2017 am 24. Oktober 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH i. L. (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte ein Bankkonto, das zum 6. Oktober 2017 ein Guthaben in Höhe von 128.611,80 € aufwies und aufgrund eines vom Amtsgericht am 22. Mai 2017 angeordneten dinglichen Arrests gepfändet wurde. Nachdem das Kontoguthaben auf das Hinterlegungskonto des weiteren Beteiligten zu 1 für die Schuldnerin ausgekehrt und als freie Masse geführt wurde, ordnete das Landgericht (Strafkammer) mit Beschluss vom 29. März 2021 gemäß §§ 435, 436 StPO, §§ 76a, 73 Abs. 1, § 73c StGB die selbständige Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 2.829.919 € gegen die Schuldnerin an. Der weitere Beteiligte zu 2, bei dem es sich um den Justizfiskus eines Bundeslandes handelt, machte ein Absonderungsrecht an dem Kontoguthaben geltend und forderte die Zahlung des Betrags von 128.611,80 € an die Gerichtskasse. Der weitere Beteiligte zu 1 berief sich darauf, ein solches Recht sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Zudem zeigte er mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 die Masseunzulänglichkeit an. Die Anzeige wurde am 10. Januar 2023 im Internet veröffentlicht.
2 Am 27. Dezember 2022 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft, gegen den der weitere Beteiligte zu 1 Erinnerung beim Insolvenzgericht einlegte. Das Insolvenzgericht hob daraufhin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf. Auf die von der Staatsanwaltschaft mit der Post und vorab mittels Telefax an das Insolvenzgericht übermittelte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig.
4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, weil die Erstbeschwerde unzulässig war. Das Beschwerdegericht ist ohne Begründung davon ausgegangen, die Beschwerde sei formgerecht eingelegt worden. Das trifft nicht zu, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt.
5 Die bereits durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) neu geschaffene Bestimmung des § 130d ZPO ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes). Sie ist damit grundsätzlich auf ab diesem Zeitpunkt gegenüber den Gerichten abgegebene Erklärungen von Rechtsanwälten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse anwendbar. Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form gemäß § 130d Satz 1 ZPO betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen, ihre Nichteinhaltung führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22, ZIP 2023, 92 Rn. 7; vom 15. Mai 2025 - IX ZB 1/24, NJW 2025, 2165 Rn. 28; BeckOK-ZPO/v. Selle, 2025, § 130d Rn. 6). Die Staatsanwaltschaft ist als Vollstreckungsbehörde eine Behörde im Sinne von § 130d ZPO (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - <gco-l-u>I ZB 80/22</gco-l-u>, NJW 2023, 2643 Rn. 18). Die Vorschrift ist über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren für Behörden anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022, aaO Rn. 8; Schmidt/Stephan, InsO, 20. Aufl., § 4 Rn. 16).
6 Die Form des § 130d ZPO ist hier nicht gewahrt, weil der weitere Beteiligte zu 2 die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. August 2023 mit der Post und vorab durch Telefax übermittelt hat. Nur unter den Voraussetzungen des § 130d Satz 2 und 3 ZPO kann ein Antrag nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt werden. Gründe für eine solche Ersatzeinreichung sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
7 Der weitere Beteiligte zu 2 hat die versäumte Prozesshandlung nicht in der gebotenen Form nachgeholt. Da bereits das Amtsgericht in dem Beschluss über die Nichtabhilfe die Nichteinhaltung des § 130d ZPO durch den weiteren Beteiligten zu 2 erwogen hat, scheidet eine Wiedereinsetzung schon im Hinblick auf die versäumte Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 3 ZPO aus.
8 Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Hat das Beschwerdegericht - wie hier - über die statthafte, jedoch unzulässige sofortige Beschwerde sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf die zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 6).
Schoppmeyer Möhring Röhl
Harms Weinland