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IX ZB 37/19
GegenstandZulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss
Aktenzeichen
IX ZB 37/19
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
19. August 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. April 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
1Der "Einspruch" des Schuldners vom 24. Mai 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner hat sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen, obwohl das Beschwerdegericht ihn darauf hingewiesen hat, in diesem Fall die Akten dem Bundesgerichtshof vorlegen zu müssen. Er begehrt demnach die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.