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Aktenzeichen | IX ZB 3/24 |
Gericht | BGH 9. Zivilsenat |
Datum | 27. Februar 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2023 wird abgelehnt.
1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Zutreffend hat das Berufungsgericht vorab über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entschieden. Soweit sich der Kläger gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Berufungsgerichts vom 19. April 2023 wendet, ist eine Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde, die gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss mangels gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).
3 Soweit der Kläger die mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. Juni 2023 erfolgte Zurückweisung seiner Gegenvorstellung ("Rüge") gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe angreifen will, ist weder die Rechtsbeschwerde noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Bei der Zurückweisung der Gegenvorstellung handelt es sich ebenfalls um eine unanfechtbare Entscheidung.
4 Die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom 18. Dezember 2023 ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO an sich statthaft, hätte aber keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn das Berufungsgericht hat die Berufung zutreffend als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 519 Abs. 4, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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