IX ZB 28/23
IX ZB 28/23
Aktenzeichen
IX ZB 28/23
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
08. April 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 15a des Landgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und zudem nicht statthaft. Aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und damit auch Beschwerdeinstanz im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f; vom 25. Juni 2020 - III ZB 22/20, juris Rn. 4; vom 30. November 2022 - VII ZA 3/22, juris). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Schoppmeyer     

Röhl     

Schultz

Weinland     

Kunnes     

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