IX ZB 23/25
IX ZB 23/25
Aktenzeichen
IX ZB 23/25
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
24. September 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. April 2025 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1.

2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Der Kläger hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und die vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 3. April 2025 eingereicht. Danach ist er nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen und war unverschuldet gehindert, die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt form- und fristgerecht einzulegen.

2.

3 Die Rechtsbeschwerde hat gleichwohl keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil es an einem Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Schoppmeyer

Schultz

Selbmann

RiBGH Dr. Schultz

ist wegen Urlaubs

an der Signatur

gehindert

Schoppmeyer

Harms

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