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Aktenzeichen | IX ZB 16/26 |
Gericht | BGH 9. Zivilsenat |
Datum | 07. Mai 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 2026 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
1 Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Die (weitere) sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die diese als Beschwerdegerichte erlassen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2). Auch eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
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