IX ZB 145/09
Gegenstand Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts
Aktenzeichen
IX ZB 145/09
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
27. April 2011
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe"). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BGH, aaO Rn. 7). Hauptsache war hier ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.404,71 €.

Kayser                           Gehrlein                            Vill

                Lohmann                            Fischer

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