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Aktenzeichen | IX ZB 14/23 |
Gericht | BGH 9. Zivilsenat |
Datum | 28. Juni 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2023 wird abgelehnt.
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargelegt sind (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller hat die Widersprüche in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht aufgeklärt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
2 Der Antragsteller hat weder mit seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 13. März 2023 noch mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24. April 2023 und auch nicht mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Mai 2023 eine nachvollziehbare Erklärung nebst entsprechender Belege vorgelegt. Gekürzt gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
3 Der Antragsteller hat nach wie vor nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen. Die Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die der Antragsteller mit Schreiben der Berichterstatterin vom 8. Mai 2023 hingewiesen worden ist, hat der Antragsteller auch mit Schreiben vom 26. Mai 2023 nicht ausgeräumt.
4 Nach alldem kann dahinstehen, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirksam per Telefax eingereicht werden konnte, obwohl der Antragsteller als Rechtsanwalt gemäß § 130d Satz 1 ZPO verpflichtet gewesen sein könnte, den Antrag als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 11/22, WM 2023, 89 Rn. 6 ff zum anwaltlichen Insolvenzverwalter).
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