IX ZA 23/22
IX ZA 23/22
Aktenzeichen
IX ZA 23/22
Gericht
BGH 9. Zivilsenat
Datum
22. Februar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 2022 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts durch das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 9. Mai 2022 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nicht stattfindet. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Schoppmeyer     

Lohmann     

Schultz

Selbmann     

Harms     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.