IX B 120/25
Gegenstand Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils
Aktenzeichen
IX B 120/25
Gericht
BFH 9. Senat
Datum
12. Mai 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz
1.

NV: Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde.

2.

NV: Ein Urteil des Finanzgerichts ist einer Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO nur dann zugänglich, wenn es aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist.

3.

NV: Eindeutige Anträge eines Prozessbevollmächtigten sind aufgrund des bei fachkundigen Berufsträgern in der Regel anzulegenden strengen Maßstabs keiner Auslegung zugänglich.

4.

NV: Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag, wenn die Unrichtigkeit nicht entscheidungserheblich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.12.2025 - 12 K 5148/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand
I.

1 In Bezug auf das seinem Prozessbevollmächtigten am 03.12.2025 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12.11.2025 - 12 K 5148/20 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 11.12.2025 die Berichtigung des Tatbestands und die Ergänzung des Urteils. Das Urteil war aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen.

2 Mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Beschluss vom 18.12.2025 - 12 K 5148/20 verwarf das FG sowohl den Antrag auf Berichtigung des Tatbestands als auch den Antrag auf Ergänzung des Urteils als unzulässig.

3 Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat.

4 Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) hat im Beschwerdeverfahren auf eine Äußerung verzichtet.

Entscheidungsgründe
II.

5 Die Beschwerde ist zulässig. Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- die Beschwerde unter anderem statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.12.2010 - V B 149/09, Rz 2, und vom 02.08.2024 - X B 9/24, Rz 6, jeweils m.w.N.). Ein Beschluss nach § 109 FGO ist mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO anfechtbar (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 109 Rz 9, m.w.N.).

III.

6 Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

7 Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig durch das FG richtet. Denn ein Urteil des FG ist einer Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO nur dann zugänglich, wenn es aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2009 - II B 173/08, BFH/NV 2009, 1272, unter II.2., m.w.N.). Zu Recht scheidet damit eine Berichtigung aus, da die Beteiligten im Verfahren 12 K 5148/20 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

2.

8 Die vom Kläger nunmehr begehrte Auslegung seines Antrags auf Tatbestandsberichtigung als Berichtigungsantrag wegen eines Schreibfehlers nach § 107 FGO verhilft seiner Beschwerde gegen den Beschluss des FG nicht zum Erfolg. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte einen solchen Antrag ausweislich seines Schriftsatzes vom 11.12.2025 nicht gestellt. Eindeutige Anträge eines Prozessbevollmächtigten sind aufgrund des bei fachkundigen Berufsträgern in der Regel anzulegenden strengen Maßstabs keiner Auslegung zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 8/23 (IX R 37/15), Rz 17, m.w.N.).

9 Unbeschadet dessen weist der Senat darauf hin, dass der Antrag nach § 107 Abs. 1 FGO unzulässig ist, so dass auch eine rechtsschutzgewährende Auslegung erfolglos bliebe.

10 Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Das FG berichtigt nach § 107 FGO grundsätzlich von Amts wegen. Ein Berichtigungsantrag ist gleichwohl zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch die Unrichtigkeit beschwert zu sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die begehrte Berichtigung für den Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens von Bedeutung sein kann. Es fehlt hingegen am Rechtsschutzbedürfnis für einen Berichtigungsantrag, wenn die Unrichtigkeit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.2017 - IV R 9/15, BFHE 258, 44, BStBl II 2017, 896, Rz 32; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 107 Rz 10, m.w.N.).

11 Das ist hier der Fall. Die Unrichtigkeit der Datumsangaben "09.07.2025" und "22.07.2025" ist nicht entscheidungserheblich. Bei einer Berichtigung ergeben sich weder Auswirkungen auf das Rubrum und den Tenor noch auf die tragenden Entscheidungsgründe. Zudem hat das FG in der Entscheidung im Übrigen stets die richtigen Angaben verwendet.

3.

12 Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss gegen die Ablehnung des Antrags auf Ergänzung des Urteils vom 12.11.2025 - 12 K 5148/20 nach § 109 FGO richtet, ist sie ebenfalls unbegründet.

a)

13 Nach § 109 Abs. 1 FGO ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden sind. Die Vorschrift ermöglicht die Nachholung der beabsichtigten, aber versehentlich unterbliebenen vollständigen Erledigung des Rechtsstreits in der jeweiligen Instanz. Sie dient der Ergänzung des lückenhaften Urteils, nicht aber der Richtigstellung einer von einem Beteiligten für falsch gehaltenen Entscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1989 - X R 1/84, BFH/NV 1990, 513, m.w.N.). § 109 FGO ist daher nicht anzuwenden, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass das Gericht über alle Anträge und die Kostenfolge entschieden hat (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 109 Rz 2).

b)

14 Das FG hat die vom Kläger beantragte Ergänzung zutreffend abgelehnt. Der Kläger legt in seinem Antrag vom 11.12.2025 nicht dar, dass über von ihm gestellte Anträge oder die Kostenfolge nicht entschieden worden ist. Er begehrt vielmehr eine Abänderung des Wortlauts der FG-Entscheidung in zahlreichen Einzelpunkten, weil seiner Ansicht nach der Akteninhalt nicht zutreffend erfasst worden sei. Diese Möglichkeit wird durch § 109 FGO nicht eröffnet.

15 Das FG hat im Urteil vom 12.11.2025 - 12 K 5148/20 zudem sämtliche Anträge des Klägers beschieden. Der vom Kläger insoweit angesprochene Hilfsantrag zu 3. ist beginnend ab den Entscheidungsgründen unter E.I.2. a cc (1) behandelt worden.

16 Das FG konnte auch zutreffend durch Beschluss und nicht durch Urteil entscheiden. Über einen Ergänzungsantrag kann durch Beschluss entschieden werden, wenn der Ergänzungsantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 04.08.2014 - VII R 28/13, Rz 1; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 109 Rz 8). Hier war es offensichtlich, dass der Berichtigungsantrag vom 11.12.2025 unzulässig war. Denn der Kläger macht in diesem Schriftsatz nicht geltend, dass das FG einen nach dem Tatbestand gestellten Antrag übergangen hat. Vielmehr beschränkte sich sein Vortrag auf Ergänzungen, Richtigstellungen und Umformulierungen des Entscheidungstexts. Ausführungen dazu, dass ein Antrag im Urteil nicht geprüft und in die rechtliche Würdigung einbezogen worden sein soll, machte der Kläger nicht.

4.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO, da die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hat. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (Senatsbeschluss vom 11.05.2010 - IX B 209/09, Rz 6; BFH-Beschluss vom 08.12.2011 - VIII B 27/11, Rz 11).

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