IV ZR 7/13
Gegenstand Streitwertbemessung: Beschwerdegegenstand der Klage des Mehrheitserben auf Zustimmung zur Einrichtung eines Erbengemeinschaftskontos
Aktenzeichen
IV ZR 7/13
Gericht
BGH 4. Zivilsenat
Datum
09. Juli 2013
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten verworfen, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

Streitwert: 2.500 €

Entscheidungsgründe

1 Das Berufungsgericht hat den Wert für die allein noch im Streit befindliche Verurteilung zur Zustimmung der Umwandlung eines Sparkassenkontos zu einem Konto der Erbengemeinschaft bestehend aus den Parteien mit alleiniger Verfügungsbefugnis des Klägers nach dessen Angaben in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf 2.500 € festgesetzt. Dabei hat es zutreffend auf den mit dieser Erklärung erstrebten Erfolg abgestellt, dessen Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu schätzen ist (vgl. statt aller Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Willenserklärung").

2 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht vermocht - wie geboten -, Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3), die es rechtfertigten, den Wert dieses Erfolges - die Errichtung eines Erbengemeinschaftskontos - höher anzusetzen. Die Bemessung hat sich nicht nach den vom Beklagten angegebenen Wertvorstellungen seiner Nachlassbeteiligung oder den auf diesem Konto eingegangenen und zukünftig eingehenden Beträgen zu richten, wie die Beschwerde meint. Es geht darum, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die - banktechnische - Abwicklung der laufenden Geschäfte der Erbengemeinschaft zu ermöglichen. Daraus ergibt sich indes keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegenstandes - die Mitwirkung bei der Eröffnung eines dafür notwendigen Abwicklungskontos - nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen.

3 Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet.

Wendt                          Felsch                                    Dr. Karczewski

               Lehmann                      Dr. Brockmöller

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