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Aktenzeichen | IV ZR 69/22 |
Gericht | BGH 4. Zivilsenat |
Datum | 16. Januar 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zwar entgegen der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass mit zunehmendem Zeitablauf an das Umstandsmoment geringere Anforderungen zu stellen sind; ausweislich seines Hinweisschreibens Seite 2 f. und des Zurückweisungsbeschlusses Seite 6 f. hat es aber dennoch den in Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehenden Obersatz zugrunde gelegt, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung gravierende Umstände erforderlich sind, um den Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung als treuwidrig zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21, VersR 2023, 1510 Rn. 13 m.w.N.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N. und vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff. m.w.N.).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 31.779,53 €
Prof. Dr. Karczewski | Harsdorf-Gebhardt | Dr. Brockmöller | ||
Dr. Bußmann | Dr. Bommel |