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Aktenzeichen | IV ZR 427/22 |
Gericht | BGH 4. Zivilsenat |
Datum | 20. Februar 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 18. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die gerügte Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 (IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff.) verwiesen.
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 350.000 €
Prof. Dr. Karczewski | Harsdorf-Gebhardt | Dr. Brockmöller | ||
Dr. Bußmann | Dr. Bommel |