IV ZR 404/22
IV ZR 404/22
Aktenzeichen
IV ZR 404/22
Gericht
BGH 4. Zivilsenat
Datum
28. Juli 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird auf 550.080 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

II.

2 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen zu 1 ist auf 550.080 € festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Klageforderung; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 in diesem Verfahren Bezug genommen. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 erstreckte sich dagegen nicht auf die vom Beklagten zu 2 erhobene Widerklage.

Dr. Bußmann

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