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Aktenzeichen | IV ZR 402/22 |
Gericht | BGH 4. Zivilsenat |
Datum | 30. Mai 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 25. April 2023, Kassenzeichen , wird zurückgewiesen.
1 Die Erinnerung des Schuldners ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschlüsse vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 2; vom 19. März 2019 - IV ZR 30/18, juris Rn. 1).
2 Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Kostenrechnung ist nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners zu verwerfen. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 9. September 2019 - IV ZR 241/18, juris Rn. 3). Eine Gehörsverletzung im Verfahren über den Kostenansatz macht der Schuldner nicht geltend. Auch eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet mangels fehlerhafter Sachbehandlung durch das Gericht aus. Der Senat hat dem Schuldner, nachdem dessen Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt hatte, mit Schreiben vom 21. März 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, bevor er die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen hat. Der Kostenansatz gemäß Nr. 1242 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) ist nicht zu beanstanden.
Rust