IV ZR 39/22
IV ZR 39/22
Aktenzeichen
IV ZR 39/22
Gericht
BGH 4. Zivilsenat
Datum
29. Januar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2021 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 500.000 €

Entscheidungsgründe

1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 2. November 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat und zu dem der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat.

Prof. Dr. Karczewski     

Dr. Brockmöller     

Dr. Bußmann

Dr. Bommel     

Piontek     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.