IV ZR 316/21
IV ZR 316/21
Aktenzeichen
IV ZR 316/21
Gericht
BGH 4. Zivilsenat
Datum
09. Januar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. hierzu BVerfGK 6, 79 [juris Rn. 10 f.]; BVerfGK 18, 105 [juris Rn. 21 ff.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 155.000 €

Prof. Dr. Karczewski     

Harsdorf-Gebhardt     

Dr. Götz

Rust     

Piontek     

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