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IV ZR 182/23
IV ZR 182/23
Aktenzeichen
IV ZR 182/23
Gericht
BGH 4. Zivilsenat
Datum
18. Juni 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 140.000 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
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