IV ZR 118/25
IV ZR 118/25
Aktenzeichen
IV ZR 118/25
Gericht
BGH 4. Zivilsenat
Datum
13. Mai 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Soweit sich der Kläger zu 1 gegen die Anordnung von Raten auf die Prozesskosten wendet, ist die Anhörungsrüge unbegründet. In dem Umstand, dass der Senat bei der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die behaupteten, aus den Kontoauszügen jedoch nicht ersichtlichen Mietzahlungen nicht berücksichtigt hat, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.

2 Unbegründet ist die Anhörungsrüge auch, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung des Prozessbevollmächtigten II. Instanz als Verkehrsanwalt angreift. Der Senat hat das Vorbringen der Kläger geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2011 (V ZA 10/11, juris Rn. 3 m.w.N.) Bezug genommen.

3.

3 Soweit die Kläger hilfsweise Gegenvorstellung erheben, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom 18. März 2026. Die nunmehr behauptete Barzahlung von Miete kann mangels Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs mit der Partei erforderlich machen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881 [juris Rn. 3]), sind nicht dargetan.

Prof. Dr. Karczewski

Hardsdorf-Gebhardt

Dr. Götz

Rust   

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