IV ZB 1/26
IV ZB 1/26
Aktenzeichen
IV ZB 1/26
Gericht
BGH 4. Zivilsenat
Datum
08. April 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag der Beklagten, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 500 €

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend.

2 Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 18. September 2025 die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 25. November 2024 verstorbenen Erblassers durch Vorlage eines privatschriftlichen Bestandsverzeichnisses und über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren getätigt hat, zu erteilen.

3 Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 € nicht. Dieser bemesse sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei und der vorliegend geschätzt mit 250 € zu bemessen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Beschwer nicht deswegen anders zu bewerten, weil die Beklagte bestritten habe, dass die Klägerin - entgegen der Aktenlage - die Tochter des Erblassers sei.

4 Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zum 19. März 2026 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 17. März 2026 hat der Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er sein Mandat niedergelegt habe. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz vom 18. März 2026 beantragt, ihr einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO beizuordnen und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu verlängern.

II.

5 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

6 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1.

7 Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206/20, ZInsO 2022, 1260 Rn. 7 m.w.N.). Hat die Partei, wie hier, zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 aaO Rn. 8 m.w.N.).

8 Aus der von der Beklagten zu den Akten gereichten E-Mail ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2026 ergibt sich, dass dieser zur Rücknahme der Rechtsbeschwerde mit der Begründung geraten hat, diese könne nicht mit Aussicht auf Erfolg begründet werden. Dem ist die Beklagte nicht gefolgt, sondern hat mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz vom 9. März 2026 und 17. März 2026 ihre davon abweichende Rechtsansicht dargelegt. Daraufhin hat der bisherige Prozessbevollmächtigte - nach vorheriger Ankündigung - das Mandat niedergelegt.

9 Dieser Geschehensablauf führt hier dazu, den Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen. Denn die Bestellung eines Notanwalts kann nicht allein deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisions- und Rechtsbeschwerderecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - IV ZR 213/21, r+s 2022, 119 Rn. 10 m.w.N.).

2.

10 Darüber hinaus erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Beschwerde wäre als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die Beklagte hat solche Gesichtspunkte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts. Soweit die Beklagte Einwände gegen die Annahme des Landgerichts erhebt, dass die Klägerin ein Abkömmling des Erblassers sei, kann dies keine Verletzung von Verfahrungsgrundrechten durch die Verwerfung der Berufung mangels Erreichens der Mindestbeschwer begründen. Das Interesse der Beklagten, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung - hier: den einem Abkömmling zustehenden Pflichtteil - nicht erbringen zu müssen, bleibt bei der Wertbemessung gerade deshalb außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft nicht berührt wird, da diese für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, FamRZ 2012, 216 Rn. 17 m.w.N.). Dies gilt auch im Rahmen einer Stufenklage (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19, NJW-RR 2020, 1137 Rn. 7). Die Klärung insoweit streitiger Rechtsfragen bleibt folglich dem Leistungsprozess vorbehalten (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 aaO).

III.

11 Der Antrag auf erneute Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist unzulässig, da er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist, § 575 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

IV.

12 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist, § 575 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Prof. Dr. Karczewski               Dr. Brockmöller               Dr. Bußmann

                               Dr. Götz                              Rust

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