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Aktenzeichen | IV ZA 2/26 |
Gericht | BGH 4. Zivilsenat |
Datum | 06. Mai 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag der Beklagten, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche der Klägerin. Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 16. November 2024 hat das Landgericht die am Verfahren nicht mehr beteiligte frühere Beklagte zu 1 zur Zahlung verurteilt und ihre Haftung auf den Nachlass des Vaters der Parteien beschränkt. Dagegen hat die Beklagte (in erster Instanz: Beklagte zu 2) Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2026, der Beklagten zugestellt am 28. Januar 2026, die Berufung mit der Begründung verworfen, die Beklagte sei durch das Teil-Anerkenntnisurteil nicht beschwert. Mit Schriftsatz vom 2. März 2026 hat die Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2026 beantragt und Wiedereinsetzung begehrt.
2 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
3 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
4 Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206/20, ZInsO 2022, 1260 Rn. 7 m.w.N.). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - V ZA 11/24, juris Rn. 2 m.w.N.).
5 Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat zwar innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nur das Schreiben eines Rechtsanwalts vorgelegt, der mangels Erfolgsaussichten von der Einlegung der Rechtsbeschwerde abgeraten hat, und zur Absage eines weiteren Rechtsanwalts am Mobiltelefon aus Termingründen vorgetragen. Die Beklagte ist mit Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 3. und 4. März 2026 darauf hingewiesen worden, dass dies den Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht genügt. Soweit die Beklagte am 5. März 2026 eine Rechtsanwältin benannt hat, die bereit sei, "die Rechtssache am Bundesgerichtshof vorzutragen, wenn die Wiedereinsetzung gewährt wird", besteht unabhängig hiervon ohnehin kein Bedürfnis für die Bestellung eines Notanwalts mehr.
6 Darüber hinaus erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss wäre gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die Beklagte hat solche Gesichtspunkte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts. Soweit die Beklagte Einwände gegen das Ergebnis des landgerichtlichen Verfahrens erhebt, vermögen diese an der vom Berufungsgericht verneinten Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil nichts zu ändern. Fehlt es an der Beschwer des Rechtsmittelführers, hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Urteils zu verwerfen (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO 36. Aufl. vor § 511 Rn. 10). So lag es hier. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer zu Unrecht verneint wurde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss über einen gemäß § 2058 BGB gegen Miterben als Gesamtschuldner erhobenen Zahlungsanspruch grundsätzlich nicht im Sinne von § 62 Abs. 1 ZPO einheitlich entschieden werden (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2021 - IV ZR 174/20, BGHZ 230, 130 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Fest, 10. Aufl. § 2058 Rn. 27 ff.; jeweils m.w.N.).
7 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 7; vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 9 m.w.N.). Das hat die Beklagte nicht getan. Andere Gründe, aus denen die Beklagte im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO verhindert gewesen sein könnte, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
8 Soweit die Beklagte - ohne durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu sein - Rechtsbeschwerde eingelegt und entsprechende Anträge gestellt hat, ist dies nach den Umständen des Einzelfalls als bloße Ankündigung der für den Fall der beantragten Beiordnung eines Notanwalts beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verstehen.
Prof. Dr. Karczewski | Dr. Brockmöller | Dr. Bußmann | ||
Dr. Götz | Rust |