IV AR (VZ) 6/25
IV AR (VZ) 6/25
Aktenzeichen
IV AR (VZ) 6/25
Gericht
BGH 4. Zivilsenat
Datum
10. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Leitsatz

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - vom 26. Februar 2025 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die im Bezirk des Amts- und Landgerichts Cottbus als Berufsbetreuerin tätige Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung der Feststellung, dass sich die von ihr zu beanspruchende Vergütung nach der Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - im Weiteren: VBVG a.F.) in der vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) richtet.

2     Nach Abschluss einer Ausbildung zur Bürokauffrau erwarb die Antragstellerin berufsbegleitend an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ein Wirtschafts-Diplom als Betriebswirtin. Zudem bestand sie die Ausbildereignungsprüfung der örtlichen Handwerkskammer und wurde von der Industrie- und Handelskammer mit einem Bachelor zertifiziert. Auf Antrag der Antragstellerin stellte der Direktor des Amtsgerichts Cottbus mit Bescheid vom 31. März 2023 gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. fest, dass sich die von ihrer Seite zu beanspruchende Vergütung nach der Vergütungstabelle C der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG a.F. richte.

3     Mit Wirkung zum 1. Juni 2023 ging die Zuständigkeit zur Feststellung der für die Vergütung von Betreuern anwendbaren Tabelle infolge einer Änderung des brandenburgischen Landesrechts auf den Antragsgegner über. Dieser nahm den Feststellungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts Cottbus in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I 262, 264) und § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG mit Wirkung zum 20. November 2024 zurück und stellte zugleich fest, dass sich die Vergütung der Antragstellerin zukünftig nach der Vergütungstabelle B der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG a.F. richte. Die vorgelegten Ausbildungsnachweise der Antragstellerin trügen die für die Anwendbarkeit der Vergütungstabelle C erforderliche Annahme einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung nicht.

4     Auf den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht den Bescheid des Antragsgegners aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5 Die aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts im Sinne von § 72 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 29 Abs. 3 EGGVG.

1.

6 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2025, 1235 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für eine Aufhebung eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Das VBVG a.F. enthalte keine Änderungsbefugnis der Gerichtsverwaltung. Das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG diene allein den gegen die Gerichtsverwaltung gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren der Betreuer. Auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes könne nicht zurückgegriffen werden, weil diese weder unmittelbar noch aufgrund einer Verweisung im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg auf Justizverwaltungsakte in Betreuungsangelegenheiten anwendbar seien.

7     Auch eine analoge Anwendung des brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sei ausgeschlossen. Es gelte gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg für die Tätigkeit von Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung nur, soweit diese der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die in Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterlägen. Danach fehle es schon an einer Regelungslücke. Zudem bestünden Zweifel an deren Planwidrigkeit. Mit der Einführung der verbindlichen Feststellungsentscheidung in § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. habe der Gesetzgeber allein die Beseitigung einer Rechtsunsicherheit für den Betreuer beabsichtigt. Die einmalige Klärung der Einstufung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG habe Unsicherheiten angesichts der anderenfalls bei jeder Einzelfestsetzung der Vergütung neu zu bestimmenden Vergütungstabelle und daran etwa anschließende Rückforderungen vermeiden wollen.

8     Ein Rückgriff auf ungeschriebene Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts über Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten sei mit dem Erfordernis einer förmlichen Ermächtigungsgrundlage nicht zu vereinbaren. Dem Vorbehalt des Gesetzes werde nur ein förmliches Gesetz oder eine kraft seiner Ermächtigung erlassene untergesetzliche Norm in einer Verordnung oder Satzung gerecht. Ungeschriebene Regeln oder allgemeine Rechtsgedanken genügten dem Gesetzesvorbehalt nicht.

2.

9 Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht vermisst das Oberlandesgericht eine Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F.

a)

10 Das VBVG a.F. enthält allerdings keine Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme eines solchen Feststellungsbescheids durch den Vorstand des gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. oder infolge landesrechtlicher Festlegung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 VBVG a.F. für den Erlass des Bescheids zuständigen Gerichts. Eine Möglichkeit der Abänderung eines erlassenen Feststellungsbescheids sieht § 8 Abs. 3 Satz 3 VBVG a.F. allein auf Antrag des Betreuers für den Fall geänderter Voraussetzungen vor.

b)

11 Zutreffend lehnt das Oberlandesgericht auch eine Rücknahme des Feststellungsbescheids gestützt auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg ab. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg gilt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg für die hier betroffene Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen nur, soweit diese Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. Das ist nicht der Fall. Die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zu treffende Feststellung, nach welcher Tabelle der Anlagen zum VBVG a.F. sich die Vergütung eines Berufsbetreuers richtet, unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte (BT-Drucks. 19/24445, S. 395; BayObLG BtPrax 2024, 183 [juris Rn. 16]; vgl. auch OLG Oldenburg BtPrax 2023, 183 [juris Rn. 3]). Auch eine entsprechende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes kraft Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg scheidet nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er im Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg zum Ausdruck kommt, aus (vgl. HK-VerwR/Kastner, 5. Aufl. VwVfG § 2 Rn. 2; Schliesky in Knack/Henneke, VwVfG 11. Aufl. § 2 Rn. 6; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG § 2 Rn. 125 [Stand: Mai 2025]; jeweils zur entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG).

c)

12 Zu Unrecht geht das Oberlandesgericht jedoch davon aus, dass eine Rücknahme des Feststellungsbescheids nicht auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden kann.

aa)

13 Dem steht nicht entgegen, dass die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg genannten Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit über § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg auch des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes hier nicht vorliegen. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfGBbg ist insoweit nicht abschließend. Die Vorschrift schließt nicht aus, in den vom Anwendungsbereich ausgenommenen Rechtsbereichen bestehende Regelungslücken durch Heranziehen allgemeiner Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1984 - RiZ(R) 6/83, BGHZ 90, 328, 330 [juris Rn. 9]; BVerwGE 142, 179 Rn. 24; VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 2 S 114/17, juris Rn. 24; HK-VerwR/Kastner, 5. Aufl. VwVfG § 2 Rn. 2; Schliesky in Knack/ Henneke, VwVfG 11. Aufl. § 2 Rn. 7; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG § 2 Rn. 129 [Stand: Mai 2025]; vgl. schon BT-Drucks. 7/910, S. 33). Sind Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Ausdruck eines solchen Verfahrensgrundsatzes, können sie herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1984 aaO; HK-VerwR/Kastner aaO; Kopp/ Ramsauer/Tegethoff, VwVfG 26. Aufl. § 2 Rn. 37).

bb)

14 Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verankerte Ermächtigung, rechtswidrige Verwaltungsakte unabhängig von ihrer Bestandskraft zurückzunehmen, ist ein solcher Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts (BayObLG, Beschluss vom 18. September 2023 - 204 VAs 281/23, juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 Vas 56/12, juris Rn. 36; jeweils zu Art. 48 BayVwVfG). Die Möglichkeit der Verwaltung, unter Verstoß gegen die Rechtsordnung erlassene Verwaltungsakte aufzuheben und damit den Rechtsverstoß zu beseitigen, ist Ausdruck des aus dem Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (BVerwG NVwZ-RR 2021, 1078 Rn. 6; Kopp/ Ramsauer/Ramsauer, VwVfG 26. Aufl. § 48 Rn. 5; Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG 10. Aufl. § 48 Rn. 28). Sie dient außerdem der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots der Effizienz der Verwaltung, die bei Fehlen einer nachträglichen Korrekturmöglichkeit ihr Handeln mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollieren müsste (Kopp/ Ramsauer/Ramsauer aaO).

cc)

15 Auf die in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze kann auch eine Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. gestützt werden (ebenso Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, HK-BUR § 8 VBVG Rn. 40 [Stand: August 2025]). Die Vorschriften des VBVG a.F. stehen dem nicht entgegen. Ausdrücklich untersagen sie für den Feststellungsbescheid den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts nicht. Auch der Sinn und Zweck der Feststellung der anwendbaren Vergütungstabelle, wie er in der Entwurfsbegründung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum Ausdruck gekommen ist, verbietet die Rücknahme eines zu Unrecht erlassenen Feststellungsbescheids nicht.

(1)

16 Allerdings war der Schutz der beruflichen Betreuer vor nachträglichen Änderungen der zur Vergütungsberechnung heranzuziehenden Grundlagen aus der Sicht des Gesetzgebers wesentlicher Grund für die Schaffung des § 8 Abs. 3 VBVG a.F. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift habe den Gerichten zuvor - teilweise nach jahrelanger Zubilligung einer bestimmten Vergütungstabelle - die Feststellung ermöglicht, dass in der Vergangenheit zu Unrecht eine Vergütung auf der Grundlage einer zu günstigen Vergütungstabelle festgesetzt worden sei. Neben der Rückforderung überzahlter Vergütung hätten sich die beruflichen Betreuer dann auch für die Zukunft mit weniger Einkommen begnügen müssen. Diese Rechtsunsicherheit hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 8 Abs. 3 VBVG a.F. beseitigen wollen (BT-Drucks. 19/24445, S. 394). Den beruflichen Betreuern solle Planungs- und Rechtssicherheit gegeben werden, damit sie sich für ihre gesamte Betreuertätigkeit auf eine sichere finanzielle Grundlage verlassen könnten. Unklarheiten über die Einstufung eines Betreuers könnten nach der Neuregelung einmalig gerichtlich geklärt werden (BT-Drucks. 19/24445, S. 395).

(2)

17 Diese Erwägungen schließen die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. aber nicht in jedem Fall aus. Das vom Gesetzgeber angeführte Interesse an Planungs- und Rechtssicherheit ist Ausdruck schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers auf eine gesicherte finanzielle Grundlage seiner Betreuertätigkeit. Schutzwürdig ist ein solches Vertrauen aber nur dann, wenn der Betreuer im Einzelfall davon ausgehen darf, dass der Feststellungsbescheid ungeachtet einer nach seinem Erlass festgestellten inhaltlichen Unrichtigkeit für die Dauer der gesamten Betreuertätigkeit fortbesteht. Kein solches Vertrauen kann dagegen ein Betreuer haben, der von vorneherein weiß oder wissen muss, dass der Feststellungsbescheid nicht rechtmäßig ergangen ist, und deswegen mit einer späteren Rücknahme des Bescheids rechnen muss (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG). Dass der Gesetzgeber auch das Interesse eines solchen Betreuers an Planungs- und Rechtssicherheit hat schützen wollen, ergibt sich aus der Gesetzentwurfsbegründung zu § 8 Abs. 3 VBVG a.F. nicht.

(3)

18 So verstanden beeinträchtigt der Rückgriff auf die in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsätze des Verwaltungsverfahrens nicht den vom Gesetzgeber gewollten Schutz eines Betreuers, der berechtigt auf den Fortbestand des Feststellungsbescheids vertraut. Nicht erforderlich ist, in diesem Fall die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids von vorneherein auszuschließen. Stattdessen kann dem schutzwürdigen Vertrauen eines Betreuers in den Fortbestand der einmal getroffenen Feststellung unter Heranziehung der Grundsätze des § 48 VwVfg Rechnung getragen werden.

19     Die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. kann im Ausgangspunkt anhand der in § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG zum Ausdruck kommenden Maßstäbe beurteilt werden. Diese entsprechen den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zum Vertrauensschutz (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 10. Aufl. § 48 Rn. 112). Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. ist sachgerecht, weil dieser Bescheid Voraussetzung für eine einmalige oder laufende Geldleistung ist. Bei Bescheiden, die den Status des Begünstigten regeln, ist dies der Fall, wenn ihr einziger Zweck der Erlass eines nachfolgenden Leistungsbescheids ist (vgl. BVerwGE 152, 164 Rn. 32; Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG 26. Aufl. § 48 Rn. 91). Das trifft auf den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. zu, denn die in ihm getroffene Feststellung der anwendbaren Vergütungstabelle gilt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 VBVG a.F. bundesweit für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung. Ihr alleiniger Zweck besteht darin, die im einzelnen Verfahren über die jeweilige Vergütung anwendbare Vergütungstabelle für die Zukunft verbindlich festzulegen (OLG Oldenburg BtPrax 2023, 183 [juris Rn. 8]; Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, HK-BUR § 8 VBVG Rn. 45, 50 [Stand: August 2025]; vgl. auch BT-Drucks. 19/24445, S. 395).

20     Dem Rückgriff auf die Grundsätze des § 48 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG steht schließlich nicht entgegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. gegenüber einem Betreuer, der berechtigt auf dessen Fortbestand vertraut, Planungs- und Rechtssicherheit für seine gesamte Betreuertätigkeit geben soll. Das verbietet zwar gegenüber einem solchen Betreuer, abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG, grundsätzlich die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids auch mit Wirkung für die Zukunft. Soweit dem die Wertungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG entgegenstehen, werden diese aber durch die in der Gesetzentwurfsbegründung zum Ausdruck gekommenen Ziele des § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG a.F. überlagert. Dies ist dem Zusammentreffen des § 48 VwVfG mit dem im Einzelfall einschlägigen Fachrecht nicht fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, BGHZ 233, 239 Rn. 28 ff.) und hindert den Rückgriff auf die aus § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG folgenden Grundsätze im Übrigen nicht.

III.

21 Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG i.V.m. § 29 Abs. 3 EGGVG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Feststellungen zu den dargestellten Voraussetzungen der anwendbaren Grundsätze des § 48 VwVfG hat das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Im weiteren Verfahren wird es zu beachten haben, dass unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG die Rücknahme eines Feststellungsbescheids gegenüber einem redlichen Betreuer grundsätzlich nicht, dagegen gegenüber einem unredlichen Betreuer unter Anwendung der Grundsätze des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in Betracht kommt.

Prof. Dr. Karczewski                  Dr. Brockmöller                  Dr. Götz

                                  Rust                                 Piontek

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