II ZR 86/22
II ZR 86/22
Aktenzeichen
II ZR 86/22
Gericht
BGH 2. Zivilsenat
Datum
01. Januar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Beklagte wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 28. April 2022 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Das durch die Streithelfer 1 bis 4 geführte Rechtsmittel ist gegenstandslos, nach dem sich der Beklagte außergerichtlich gegenüber dem Kläger zur Rücknahme seines Rechtsmittels verpflichtet hat und den Rechtsstreit in jedem Fall mit seiner Rücknahme beendet wissen will (BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, MDR 1988, 44; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, MDR 1989, 347).

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Beklagten auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO), mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelfer jeweils selbst tragen.

Born     

Wöstmann     

Bernau

V.

Sander     

Adams     

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