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Aktenzeichen | II ZR 39/24 |
Gericht | BGH 2. Zivilsenat |
Datum | 17. März 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2024 ist nicht begründet.
2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet jedoch weder eine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen, noch, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, jedes Vorbringen der Parteien ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZR 344/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. August 2018 - IX ZR 196/17, juris Rn. 1; Beschluss vom 5. Dezember 2024 - III ZR 364/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. Dezember 2024 - III ZR 10/23, juris Rn. 2; jeweils mwN). Nach der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (siehe BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff. zu § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO aF) - Regelung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kann das Revisionsgericht vielmehr von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
3 Im vorliegenden Fall hat der Senat bei seiner Entscheidung vom10. Dezember 2024 sämtliche mit der Anhörungsrüge zusammenfassend wiederholten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet und von der ihm durch § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, da der Beschluss nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung beizutragen.
4 Dass der Senat dabei (gleichwohl) nähere Ausführungen zu der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verletzung von Gemeinschaftsrecht gemacht hat, beruht auf den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben zur Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung, bei der sich die Frageeiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV stellen könnte (siehe BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 17; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 17; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, ECLI:EU:C:2021:799 = NJW 2021, 3303 Rn. 51; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 11. April 2019 - Nr. 50053/16, ECLI:CE:ECHR:2019:0411JUD005005316 = NJW 2020, 1943 Rn. 33 ff.; Urteil vom 14. März 2023 - Nr. 53787/18 - Georgiou v. Greece, ECLI:CE:ECHR:2023:0314JUD005737818 Rn. 23, zitiert bei Lörcher, AuR 2023, 435 ff.).
5 Von einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch im Anhörungsrügeverfahren in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; Beschluss vom19. Dezember 2024 - III ZR 10/23, juris Rn. 4). Die Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Begründung oder Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; Beschluss vom 16. August 2018 - IX ZR 196/17, juris Rn. 1).
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams