2 Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 14/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299 zum außergerichtlichen Vergleich; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046 zum gerichtlichen Vergleich). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.
3 Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentragung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen soll.