II ZB 22/22
II ZB 22/22
Aktenzeichen
II ZB 22/22
Gericht
BGH 2. Zivilsenat
Datum
10. Juli 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 304 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Das Berufungsgericht hat seine Berufung u. a. mit der Begründung verworfen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteigt. Gegen diese "Fehlentscheidung" wendet sich der Kläger mit einer "Antrag, Beschwerde sämtliche Rechtsmittel" betitelten Eingabe vom 30. August 2022. Diese hat er nach Hinweis u. a. darauf, dass eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist, mit Schreiben vom 4. Januar 2023 dahingehend ergänzt, dass er sich keinen Anwalt leisten könne, was ihn aber nicht daran hindern dürfe, seine verfassungsmäßigen Rechte wahrzunehmen.

II.

2 Die vom Beklagten mit Schreiben vom 4. Januar 2023 sinngemäß begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie wäre aber nicht zulässig, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und dem Beklagten durch den Beschluss des Berufungsgerichts der Zugang zur Rechtsmittelinstanz auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - II ZB 7/22, juris Rn. 5 mwN). Der Beschluss verletzt ihn deshalb nicht in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

3 Die Berufung des Beklagten musste durch das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verworfen werden, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nur 304 € beträgt.

Born     

Wöstmann     

Bernau

von Selle      

C.

Fischer      

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