II ZB 12/24
II ZB 12/24
Aktenzeichen
II ZB 12/24
Gericht
BGH 2. Zivilsenat
Datum
05. November 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren oder eine Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts- Registergericht - Düsseldorf vom 28. November 2023 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Beschluss vom 13. März 2024 - II ZB 17/23, juris Rn. 2). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Der Weg eineraußerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff.).

3 Der Antrag des Beteiligten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren oder eine Nichtzulassungsbeschwerde war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen aussichtslos ist, § 78b Abs. 1 ZPO.

Born Wöstmann Bernau

von Selle

C.

Fischer

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