II ZA 2/24
II ZA 2/24
Aktenzeichen
II ZA 2/24
Gericht
BGH 2. Zivilsenat
Datum
21. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Ehemanns der Beklagten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Auszahlung hinterlegter Gelder zuzustimmen, die aus der Versteigerung gemeinschaftlichen Immobilieneigentums stammen, und ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Den Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit an den Bundesgerichtshof gerichtetem Anwaltsschreiben hat die Beklagte beantragt, "ihr PKH zu gewähren, den Unterzeichner ihr beizuordnen, die gesamten bisherigen Entscheidungen von dem Landgericht … und dem OLG … aufzuheben und die Klage zurückzuweisen".

II.
1.

2 Der Senat legt den Antrag der Beklagten in ihrem Kosteninteresse insgesamt als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.

2.

3 Prozesskostenhilfe kann der Beklagten nicht bewilligt werden, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung vor dem Bundesgerichtshof keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a)

4 Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung ist ohne Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidungen des Landgerichts wendet. Soweit sie die Aufhebung des Urteils des Landgerichts begehrt, wäre dies dem Bundesgerichtshof nur auf Sprungrevision möglich, die hier sowohl mangels Einwilligung des Gegners (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) als auch deshalb unstatthaft wäre, weil keiner der im Gesetz (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Sprungrevision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2,Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. - zur entsprechenden Anwendung von § 544 Abs. 6 ZPO - BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, Stand 1.12.2024, § 566 Rn. 14). Für sofortige Beschwerden gegen die Beschlüsse, mit denen das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, für die ohnehin das Oberlandesgericht zuständig wäre (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG), kann nicht ihrerseits Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984- VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311, 312; Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, 265).

b)

5 Auch soweit sich die Beklagte gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs durch das Oberlandesgericht wendet, hat ihre Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg. Soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen (etwa BGH, Beschluss vom 17. März 2011- I ZB 12/11, juris Rn. 3). Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Zulassungs-voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO können bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zudem nur vorliegen, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 76/04, VersR 2006, 718). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (etwa BGH, Beschluss vom6. November 2024 - II ZB 12/24, juris Rn. 2 mwN).

Born                           Wöstmann                           Bernau

            von Selle                             C. Fischer

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