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II ZA 1/23
II ZA 1/23
Aktenzeichen
II ZA 1/23
Gericht
BGH 2. Zivilsenat
Datum
25. September 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den das Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
2Entgegen der Ansicht des Klägers bemisst sich seine Beschwer nicht nach der behaupteten Gesamtforderung, sondern nach dem Wert der abgewiesenen Klage ohne Berücksichtigung inzwischen angefallener Prozesskosten oder Zinsen (§ 4 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat Zahlung in Höhe von 17.355,46 € gefordert, wovon ihm das Berufungsgericht 511,73 € zuerkannt hat.
3Der Kläger kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.
Born
B.
Grüneberg
V.
Sander
von Selle
Adams
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