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II B 76/18
GegenstandStatthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Aussetzung der Vollziehung
Aktenzeichen
II B 76/18
Gericht
BFH 2. Senat
Datum
20. Februar 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Leitsatz
NV: Gegen eine Entscheidung des FG über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2018 11 V 287/18 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerde ist unzulässig.
2Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2016 IX B 26/16, BFH/NV 2016, 775). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV sieht die FGO nicht vor (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2015 III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268).
3Die vom Antragsteller und Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist nicht statthaft. Das FG hat weder in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2018 über die AdV noch in dem späteren Beschluss vom 22. August 2018 die Beschwerde zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom 3. Juli 2018 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an den BFH nicht zulässig ist und die Nichtzulassung der Beschwerde nicht selbständig angefochten werden kann. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids sind in dem beim FG anhängigen Klageverfahren geltend zu machen.