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Aktenzeichen | III ZR 96/21 |
Gericht | BGH 3. Zivilsenat |
Datum | 29. März 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mai 2021 - 7 U 2/21 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit der beklagte W. - u. A. zur Wiederherstellung des beschädigten Stromkabels sowie zum Anschluss der einzelnen Gartenparzellen an dieses verurteilt worden ist, weist der Senat darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich nur zu Geldersatz, nicht aber zur Naturalrestitution führen kann (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 368, 374 und vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 40; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 518 [Stand: 1. Dezember 2022]; jew. mwN). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (BU 13 f). Ob hier ein Ausnahmefall gegeben ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Februar 1952 - III ZR 140/50, BGHZ 5, 102, 104; OLG Hamm, BeckRS 2014, 20143 Rn. 31; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 839 Rn. 78), war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 125.000 €
Reiter | Böttcher | Kessen | ||
Herr | Liepin |