III ZR 96/21
III ZR 96/21
Aktenzeichen
III ZR 96/21
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
29. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mai 2021 - 7 U 2/21 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit der beklagte W.      - u.         A.        zur Wiederherstellung des beschädigten Stromkabels sowie zum Anschluss der einzelnen Gartenparzellen an dieses verurteilt worden ist, weist der Senat darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich nur zu Geldersatz, nicht aber zur Naturalrestitution führen kann (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 368, 374 und vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 40; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 518 [Stand: 1. Dezember 2022]; jew. mwN). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (BU 13 f). Ob hier ein Ausnahmefall gegeben ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Februar 1952 - III ZR 140/50, BGHZ 5, 102, 104; OLG Hamm, BeckRS 2014, 20143 Rn. 31; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 839 Rn. 78), war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 125.000 €

Reiter     

Böttcher     

Kessen

Herr     

Liepin     

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