III ZR 85/22
III ZR 85/22
Aktenzeichen
III ZR 85/22
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
25. Januar 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. April 2022 - 6 U 387/21 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: bis 440.000 €

Entscheidungsgründe

1 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2 Die beiden Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 2. September 2021 betreffen ausschließlich die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an die c.       N.        B.           mbh (CNBG) mit Vertrag vom 10. März 2014 (C-647/19 P, Rn. 123 u. 132 und C-665/19 P, Rn. 73 u. 86), wobei die von der Kommission im förmlichen Beihilfeprüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu klärende Frage darin besteht, ob die Veräußerung seinerzeit zu einem dem Marktpreis entsprechenden Preis erfolgte.

3 Demgegenüber hat der vorliegende Rechtsstreit die nachgelagerte Veräußerung der von der Beklagten an der CNBG gehaltenen Geschäftsanteile an einen Dritten zum Gegenstand. Die von einer Mindermeinung in der Literatur (zB Schmidt-Räntsch, NJW 2005, 106, 108 f) vertretene Geschäftsausweitungstheorie passt bereits im Ausgangspunkt nicht. Diese betrifft insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang die Rechtsbeziehungen der Beteiligten in Dreiecksverhältnissen (bestehend aus Kreditnehmer, Kreditgeber und staatlichem Bürgschaftsgeber) im Fall einer unter Verletzung von Unionsrecht gewährten Beihilfe nach § 134 BGB nichtig sind (vgl. EuGH, WM 2012, 926 Rn. 39, 44, 46, 49; Bartosch, EU-Beihilfenrecht, 3. Aufl., Art. 108 AEUV Rn. 17 f mwN). Der Veräußerung der Geschäftsanteile an der CNBG mit Vertrag vom 28. Oktober 2014 lag jedoch weder ein solches Mehrpersonenverhältnis noch eine Beteiligung staatlicher Stellen zugrunde.

4 Aus diesen Gründen kommt auch eine Vorlage des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht in Betracht.

5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann     

Reiter     

Böttcher

Kessen     

Herr     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.