III ZR 74/25
Gegenstand Fernunterrichtsschutzgesetz
Aktenzeichen
III ZR 74/25
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
04. Februar 2026
Dokumenttyp
Urteil
Leitsatz

Fernunterrichtsschutzgesetz

Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt. Aus Sicht des Senats sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 38 - vom 8. April 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1     Die Beklagte bietet auf der von ihr betriebenen Internetplattform sogenannte Online-Coachings zu verschiedenen Themen an. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Vergütung für ein solches Coaching in Anspruch.

2     Aufgrund einer Buchung vom 29. März 2023 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Teilnahme des Klägers an einem Online-Coaching mit dem Produktnamen "Digitale Weiterbildung 'Masterclass' by F.         S.                 " zum Preis von 2.975 € brutto. Gegenstand des Vertrags war ein 16-wöchiges "Blockchain-Masterclass-Training" mit folgender Leistungsbeschreibung:

1.

Zugang zum Videokurs "Blockchain Coaching Masterclass" mit über 15 Stunden Videomaterial.

2.

Reports für Blockchain-Anwendungen.

3.

Zugang zum Telegram News Kanal für stetige Updates im Markt.

4.

Marktupdates im Bereich "Wirtschaft und Blockchain-Technologien".

3     Dem Kläger wurden "Live-Calls" angeboten, in denen er Rückfragen zu Inhalten des Videokurses stellen konnte. Jeden Montag fand eine Videokonferenz mit F.              S.                  statt, in denen dieser Fragen der Teilnehmer beantwortete. Über eine Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz; im Folgenden FernUSG) verfügte die Beklagte nicht.

4     Der Kläger hat geltend gemacht, der Vertrag sei wegen der fehlenden Zulassung der Beklagten für Fernlehrgänge unwirksam. Jedenfalls habe er den Vertrag im Juli 2023 wirksam widerrufen.

5     Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Durch Beschluss vom 1. November 2024 hat die angerufene Berufungskammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6     Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

7     Das Berufungsgericht (Einzelrichter) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm an die Beklagte geleisteten 2.975 € zu.

8     Der Kläger habe mit Rechtsgrund geleistet. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag über das Produkt "Digitale Weiterbildung Masterclass by F.        S.                 " sei nicht nichtig, auch wenn weder die Beklagte noch der ausführende Dienstleister bei Vertragsschluss über eine nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG für die Durchführung von Fernunterricht erforderliche Zulassung verfügt hätten. Zwar habe der Vertrag Fernunterricht zum Gegenstand. Das Fernunterrichtsschutzgesetz finde jedoch keine Anwendung, weil der Kläger den Vertrag als Unternehmer geschlossen habe. Daher sei vorliegend auch nicht der Anwendungsbereich der §§ 312g, 312c BGB eröffnet, wonach dem Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags ein Widerrufsrecht zustehe.

II.

9     Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1.

10 Allerdings ist das Berufungsurteil nicht unter Verstoß des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Ein solcher Verstoß liegt nicht darin, dass statt der Zivilkammer in ihrer Kollegialbesetzung der Einzelrichter entschieden hat.

a)

11 Nach § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel weder auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung auf den Einzelrichter noch auf die erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme an oder durch das Kollegium gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben ist (zB Senat, Urteil vom 10. November 2022 - III ZR 13/22, BGHZ 235, 93 Rn. 15; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5 und vom 10. Dezember 2020 - IX ZR 80/20, WM 2021, 257 Rn. 9).

b)

12 Vorliegend fehlt es an einem Verstoß gegen das Willkürverbot. Ein solcher liegt weder in der Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium auf den Einzelrichter noch darin, dass der Einzelrichter in der Sache entschieden hat, ohne sie zuvor dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen.

aa)

13 Eine richterliche Entscheidung verstößt erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (st. Rspr., zB BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 aaO Rn. 12; BVerfG, NJW 2019, 2690 Rn. 25).

bb)

14 Daran gemessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter willkürlich erfolgt ist.

(1)

15 Zwar ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies dürfte bei objektiver Betrachtung im Streitfall anzunehmen gewesen sein. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfasst neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinn auch die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2022 aaO Rn. 13 mwN). Die Sache ist dem Einzelrichter durch Beschluss vom 1. November 2024 übertragen worden. Zu diesem Zeitpunkt lagen zwar divergierende Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und München zu der hier inmitten stehenden Frage der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Fernunterrichtsverträge zwischen Unternehmern vor, nachdem das Oberlandesgericht München diese Frage abweichend vom Oberlandesgericht Celle verneint hatte (vgl. OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023 - 3 U 85/22, MMR 2023, 864 Rn. 25 ff; OLG München, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 29 U 310/21, NJW-RR 2025, 247 Rn. 31 ff).

(2)

16 Es gibt jedoch bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses veröffentlicht gewesen wäre. Aus der Nichtbeachtung dieser Entscheidung kann daher nicht der Schluss gezogen werden, die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter sei aus sachfremden Erwägungen erfolgt.

(3)

17 Ob der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 2024 (13 U 8/24, NJW-RR 2024, 1181) im Ausgangspunkt eine Grundsatzbedeutung (auch) der vorliegenden Rechtssache begründet hat, kann auf sich beruhen. Denn die Verneinung eines zulassungsrelevanten Meinungsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 9 ff) und damit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war insoweit jedenfalls nicht unvertretbar.

18     Der erkennende 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat in dem vorgenannten Beschluss - ohne die Entscheidung des 3. Zivilsenats vom 1. März 2023 (aaO) in Frage zu stellen - unter Hinweis auf zwei Literaturstellen (Faix, MMR 2023, 821; Demeshko, MMR 2024, 257) lediglich ausgeführt, er "erwägt", die Revision wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz auch dann anwendbar sei, wenn der Lernende bei Abschluss des Fernunterrichtsvertrags nicht als Verbraucher gehandelt habe, inzwischen unterschiedlich beurteilt werde (OLG Celle aaO Rn. 13 f). Beiden Literaturstellen ist zudem eine unterschiedliche Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage, welche eine Grundsatzbedeutung begründen könnte, nicht eindeutig zu entnehmen.

19     Nach dem zur Darstellung des Meinungsstands zitierten Aufsatz von Faix geht die Literatur vielmehr "überwiegend davon aus, dass das Gesetz auch im sog. B2B-Verhältnis Anwendung findet". Gegenstimmen werden insoweit nicht benannt. Hinsichtlich des Meinungsstands in der Rechtsprechung wird für die Äußerung einer gegenteiligen Rechtsauffassung keine gegenteilige, von entsprechenden Erwägungen getragene Entscheidung, sondern lediglich eine Verfügung des Kammergerichts vom 22. Juni 2023 (10 U 74/23, BeckRS 2023, 41873) zitiert (vgl. Faix aaO S. 825 f). Dort heißt es mit knapper Begründung zudem nur, soweit die (dortige) Klägerin sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2023 berufe, sei ihr "voraussichtlich" nicht zu folgen.

20     Bei der zweiten Literaturstelle, die das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 29. Mai 2024 in Bezug genommen hat, handelt es sich um eine einzelne Urteilsanmerkung. Gegenstand dieser Anmerkung ist das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2023 (vgl. Demeshko, aaO), in dem die Frage, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz auch auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung finden kann, ausdrücklich offen gelassen worden ist (2 U 24/23, MMR 2023, 254 Rn. 45).

(4)

21 Nichts anderes folgt aus der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im angefochtenen Urteil durch den Einzelrichter. Weder lässt sich daraus der Schluss ziehen, der Übertragungsbeschluss des Kollegiums sei aus sachfremden Erwägungen erfolgt, noch macht es die Ablehnung der Grundsatzbedeutung durch das Kollegium, zumal zu einem früheren Zeitpunkt, unvertretbar.

cc)

22 Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ergibt sich auch nicht daraus, dass es der Einzelrichter unterlassen hat, dem Kollegium die Sache zur (Wieder-)Übernahme vorzulegen. Hält das Kollegium die Sache nicht für rechtsgrundsätzlich und überträgt es sie deshalb an den Einzelrichter, kann dieser sie dem vollbesetzten Spruchkörper nicht schon deshalb wieder zu einer Übernahmeentscheidung vorlegen, weil er sie, anders als das Kollegium, für grundsätzlich hält (zB Senat, Urteil vom 10. November 2022 aaO Rn. 14 mwN). Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren gemäß § 526 Abs. 1 ZPO nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen und insoweit auch befugt, die Revision zuzulassen (vgl. Senat aaO). Nach § 526 Abs. 2 ZPO hat er die Sache lediglich dann dem Kollegium zur Entscheidung über eine (Wieder-)Übernahme vorzulegen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn die Parteien dies übereinstimmend beantragen (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Einen Übertragungsantrag haben die Parteien nicht gestellt. Die Verneinung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage im Sinne von § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO war nicht objektiv willkürlich.

23     Der Einzelrichter, der bei seiner Entscheidung ausdrücklich den Ausführungen des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 17. Oktober 2024 (aaO) zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Verträge zwischen Unternehmern gefolgt ist (S. 7 ff des Berufungsurteils), hat die Zulassung der Revision mit dem Fehlen einer richtungsweisenden Leitentscheidung und einer Divergenz zu den zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 1. März 2023 und 29. Mai 2024 (aaO) begründet (S. 11 des Berufungsurteils). Diese zulassungsrelevante Divergenz bestand mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17. Oktober 2024, wie bereits vorstehend unter bb (1) ausgeführt, bei objektiver Betrachtung schon vor dem Übertragungsbeschluss. Insoweit hat sich die Prozesslage nach dem 1. November 2024 nicht, zumal nicht wesentlich, geändert. Dementsprechend macht die Revision auch keinen Verstoß gegen § 526 Abs. 2 ZPO geltend.

2.

24 Weiter ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein Recht des Klägers zum Widerruf des in Rede stehenden Vertrags nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB verneint hat, weil der Kläger bei Abschluss dieses Vertrags als Unternehmer gehandelt habe. Die von der Revision in Bezug auf die Annahme der Unternehmereigenschaft des Klägers erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

3.

25 Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der persönliche Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes sei im hier maßgeblichen Verhältnis zu einem Unternehmer als Vertragspartner nicht eröffnet. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist der persönliche Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht auf Fernunterrichtsverträge mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beschränkt. Vielmehr erstreckt er sich auf alle Personen, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG schließen; ob dies zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken erfolgt oder nicht, ist unerheblich (vgl. Urteile vom 12. Juni 2025 - III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Rn. 31 ff und vom 2. Oktober 2025 - III ZR 173/24, WRP 2025, 1588 Rn. 20). Die vom Oberlandesgericht München im Urteil vom 17. Oktober 2024 (aaO) für die Gegenansicht angeführten Argumente, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hat der Senat dabei bereits erwogen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 32 ff). Die Revisionserwiderung tritt der Revision insofern auch nicht entgegen.

4.

26 Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG ist nicht veranlasst. Dafür müsste der Senat von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses beziehungsweise der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt sein (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, BGHZ 214, 360 Rn. 36; BVerfGE 9, 237, 240 f; 79, 256, 263 zu den Voraussetzungen einer Vorlage). Dies ist ungeachtet der Kritik am Fortbestand des Fernunterrichtsschutzgesetzes (vgl. Positionspapier des Nationalen Normenkontrollrats zum Fernunterrichtsschutzgesetz vom 6. November 2025, www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Positionspapiere/2025-11_fernunterrichtsschutzgesetz.html?nn=145276, [abgerufen am 5. Februar 2026]) sowie der in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Härting, NJOZ 2025, 1344; Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 ff, 43) nicht der Fall. Diese lassen sich zwar durchaus hören. Jedoch ist der Senat dennoch insbesondere nicht von der Richtigkeit der Rechtsansichten der Revisionserwiderung überzeugt, der mit §§ 7, 12 FernUSG einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Fernunterrichtsanbietern sei nicht (mehr) gerechtfertigt und die in § 7 Abs. 1 FernUSG normierte Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags bei fehlender Zulassung des Fernunterrichts sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz.

a)

27 Die von der Revisionserwiderung gerügte Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die in § 12 FernUSG normierte Zulassungspflicht für Fernunterricht und die daran anknüpfende Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen, die von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung geschlossen werden, greifen zwar sachlich in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Fernunterricht ein (vgl. Ring, MDR 2025, 1233 Rn. 31 f; siehe auch OVG NRW, MedR 2019, 900, 901 f zur Anerkennung eines Strahlenschutzkurses). Aus Sicht des Senats sprechen jedoch gute Gründe dafür, diesen Eingriff als gerechtfertigt anzusehen.

28     Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen, zur Verwirklichung dieser Zwecke geeignet und erforderlich sind und Berufstätige nicht übermäßig treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (st. Rspr., zB BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 985/24, juris Rn. 8 mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, BGHZ 141, 69, 74 und vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 23 f; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen dürften in Bezug auf das Zulassungserfordernis (nach wie vor) erfüllt sein.

aa)

29 Bereits im Ausgangspunkt besteht der Zweck der in Rede stehenden Zulassungsvorschriften entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung nicht allein darin, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Fernunterrichtsteilnehmer im Vergleich zum sogenannten Direktunterricht erheblich schutzbedürftiger ist, weil er in der Regel in einer isolierten Situation und ohne die Möglichkeit, sich einen Überblick über den Markt verschaffen zu können, eine Entscheidung über die Teilnahme an einem möglicherweise sehr aufwendigen Fernlehrgang treffen muss. Zu den im Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes "genannten Defiziten" am Fernunterrichtsmarkt, denen das Fernunterrichtsschutzgesetz unter anderem durch das Zulassungserfordernis und die Nichtigkeit eines ohne erforderliche Zulassung geschlossenen Fernunterrichtsvertrags Rechnung trägt, gehören

ein übertriebener, nicht an den Beratungswünschen der Interessenten ausgerichteter Einsatz von Abschlussvertretern;

eine unzulängliche, falsche oder irreführende Information und Werbung;

eine für den Teilnehmer nachteilige Vertragsgestaltung, bei der häufig ein dem Fernunterricht angemessenes Lösungsrecht nicht verwirklicht ist und

Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität, die nicht geeignet sind, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 7/4245, S. 12).

30     Neben dem Aspekt des unzureichenden Marktüberblicks und der fehlenden Möglichkeit, sich kurzfristig über die Zweckmäßigkeit des Fernunterrichtsangebots zu vergewissern, nimmt die Gesetzesbegründung die von der Informationsbeschaffung unabhängigen Schwierigkeiten des Fernunterrichtsinteressenten in den Blick, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse richtig einzuschätzen. Außerdem verweist sie darauf, dass die geltenden gewerblichen Vorschriften keinen Raum für eine staatliche Überprüfung der Fernlehrgänge und geeigneter Vorkehrungen der Veranstalter ließen (vgl. Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes aaO S. 12 f).

31     Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Fernunterrichtsschutzgesetzes dementsprechend die Fernunterrichtsteilnehmer umfassend vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten schützen und das Fernunterrichtswesen als Bestandteil eines modernen Weiterbildungssystems fördern (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 39; Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes aaO S. 1, 12). Dabei handelt es sich um vernünftige Zwecke des Gemeinwohls, auf die auch das in § 12 FernUSG normierte Zulassungserfordernis und das - seiner Durchsetzung dienende - gesetzliche Verbot gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG, Fernunterrichtsverträge ohne die erforderliche Zulassung zu schließen, gerichtet sind. Wie sich schon aus den einzelnen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 FernUSG ergibt, soll durch die in Rede stehenden Regelungen sichergestellt werden, dass der Fernlehrgang zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FernUSG), dass der Veranstalter bei geschäftlicher Werbung dem Fernunterrichtsteilnehmer durch die Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Teilnahmeanforderungen gibt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 FernUSG) und dass die vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG). Insoweit dienen die Zulassungsvorschriften auch dazu, eine Mindestqualität der Fernlehrgänge zu gewährleisten (vgl. auch Senat aaO Rn. 21, 35; Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes aaO S. 17 zu § 10 FernUSG-E).

bb)

32 Die Regelungen in § 7 Abs. 1, § 12 FernUSG sind zur Verwirklichung der vorbenannten Gemeinwohlzwecke geeignet. Nach Auffassung der Revisionserwiderung ist der dadurch begründete Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter von Fernunterricht aber nicht mehr erforderlich, weil sich Verbraucher "unproblematisch und in Ruhe über das Internet über das jeweilige Fernunterrichtsangebot informieren" können. Sie könnten die Güte des angebotenen Unterrichts mit einem eigenen "fact check" prüfen und auf Erfahrungsberichte anderer Teilnehmer zurückgreifen. Flankierend seien Verbraucher über die seit dem Jahr 1975 hinzugekommenen Verbraucherschutzvorschriften ausreichend geschützt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

33     Es ist nicht zu erkennen, dass ein Interessent durch eine eigene Internetrecherche hinreichend belastbare Informationen über die (tatsächliche) Qualität und Zweckmäßigkeit eines Fernunterrichtsangebots erlangen kann. Insbesondere können Bewertungsportale schon wegen ihrer teils fragwürdigen Seriosität und der Gefahr manipulierter Bewertungen die Qualitätsüberprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht ersetzen (Senat, aaO Rn. 40 mwN). Hinzu kommt, dass das Internet gerade über sogenannte soziale Medien den Veranstaltern die Möglichkeit eröffnet, ihre Unterrichtsangebote unschwer und mit großer Reichweite zu bewerben (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2025, 113 Rn. 27).

34     Etwas anderes folgt nicht daraus, dass mittlerweile auch bei physischer Distanz Kenntnisse und Fähigkeiten mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation vermittelt werden können, etwa in Gestalt von Online-Meetings oder eines virtuellen Klassenzimmers. Dies versetzt den Interessierten zwar gegebenenfalls - wie bei der probeweisen Teilnahme an einem Direktunterricht in Präsenz - in die Lage, sich vor Vertragsschluss einen persönlichen Eindruck vom Lehrenden und der Geeignetheit des angebotenen Lehrgangs zu verschaffen, sofern der Unterricht überwiegend in dieser Form erfolgen soll. Ein solcher - die wesentlichen Merkmale von Direktunterricht aufweisender - Unterricht eröffnet indessen schon nicht den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes, weil § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen ist, dass der Lehrende und der Lernende nicht als räumlich getrennt angesehen werden können, soweit die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im unmittelbaren Austausch zwischen ihnen erfolgt. Dies hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und näher begründet (III ZR 137/24, zur Veröffentlichung bestimmt).

35     Im Übrigen bezwecken §§ 7, 12 FernUSG, wie oben ausgeführt, nicht nur den Ausgleich eines bestehenden Informationsdefizits. Insbesondere mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Mindestqualität angebotener Fernlehrgänge ist weder dargetan noch anderweitig mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass diese auch ohne ein entsprechendes Zulassungsverfahren gewährleistet ist beziehungsweise es insoweit ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsausübungsfreiheit weniger fühlbar einschränkendes Mittel gibt.

cc)

36 Das Zulassungserfordernis dürfte schließlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. In Ansehung der verfolgten Zwecke ist es den Anbietern von Fernunterricht zuzumuten, für den von ihnen angebotenen Unterricht eine Zulassung zu erwirken. Dies gilt erst recht mit Blick auf die Genehmigungsfiktion in § 12a Abs. 2 FernUSG, wonach die Zulassung als erteilt gilt, wenn die für die Zulassung zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Zulassungsantrag entschieden hat.

b)

37 Der Senat vermag sich auch nicht von der Richtigkeit der Auffassung der Revision zu überzeugen, die in § 7 Abs. 1 FernUSG getroffene Anordnung der Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen worden ist, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil § 7 Abs. 2 FernUSG dem Vertragspartner für den Fall des nachträglichen Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung "lediglich" ein Sonderkündigungsrecht einräumt.

aa)

38 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (st. Rspr., zB BGH, Urteil vom 31. März 2018 - VIII ZR 104/17, BGHZ 218, 162 Rn. 58 f mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 199/19, WM 2020, 2227 Rn. 23 sowie BVerfG, GRUR 2010, 332 Rn. 64, jeweils mwN).

bb)

39 Das ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat bei der Anknüpfung unterschiedlicher Rechtsfolgen an den Abschluss eines Fernunterrichtsvertrags ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs und an eine erst nach Vertragsschluss wegfallende Zulassung des Fernlehrgangs das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten.

40     Der Veranstalter, der einen Fernunterrichtsvertrag ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs schließt, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot. Ein solcher Verstoß führt gemäß § 134 BGB auch ohne besondere Anordnung zur Nichtigkeit des Vertrags, soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Verfügt der Veranstalter über die erforderliche Zulassung, steht dem Vertragsschluss demgegenüber kein gesetzliches Verbot entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zulassung nachträglich wegfällt. Bereits aufgrund dieses Unterschieds ist es sachlich gerechtfertigt, in Gestalt eines Sonderkündigungsrechts eine andere Rechtsfolge an den nachträglichen Wegfall der Zulassung zu knüpfen.

41     Soweit die Revisionserwiderung einwendet, es erhelle nicht, aus welchem Grund ein Anbieter, dessen Genehmigung "auf einem absolut ungeeigneten Lehrgang beruht" oder der "massiv die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet", auf seine Genehmigung solle vertrauen dürfen, ist bereits die praktische Relevanz derartiger Fallkonstellationen zweifelhaft. Gleiches gilt für das weitere Beispiel eines Fernunterrichtsanbieters, der "die Genehmigung aufgrund arglistiger Täuschung erschlichen oder der zuständigen Behörde durch Drohung abgepresst hat". Dies kann indes dahinstehen. Das Absehen einer weitergehenden Differenzierung hinsichtlich der Rechtsfolgen in Bezug auf den konkreten Grund des nachträglichen Wegfalls der Zulassung ist jedenfalls von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt.

III.

42     Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet festgestellt, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Online-Coaching die tatbestandlichen Voraussetzungen von Fernunterricht gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt (vgl. dazu Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 19 ff und vom 2. Oktober 2025 aaO Rn. 9 ff). Danach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Vergütung, weil der zwischen den Parteien geschlossene Fernunterrichtsvertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig ist. Dieser Anspruch ist jedoch gegebenenfalls nach den Grundsätzen der Saldotheorie einzuschränken, soweit die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für die von ihr geleisteten Dienste verlangen kann (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 42 ff). Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen.

43     Die Revisionserwiderung macht zu Recht geltend, die Beklagte müsse Gelegenheit erhalten, zu diesem von den Vorinstanzen nicht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen (vgl. Senat, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, ZIP 1986, 833, 836; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 21/19, WuM 2019, 706 Rn. 46; siehe auch Senat, Beschluss vom 14. November 2024 - III ZR 42/24, juris Rn. 8). Das von der Revision in der mündlichen Verhandlung zitierte Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2025 (I ZR 74/24, WM 2025, 1804) führt zu keiner anderen Beurteilung. Der I. Zivilsenat hat in dem von ihm entschiedenen Fall von einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Ermöglichung ergänzenden Sachvortrags abgesehen, weil ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit Blick auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits in den vorangegangenen Tatsacheninstanzen Veranlassung gehabt hätte, unabhängig vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts zu den entscheidungserheblichen Aspekten vorzutragen (vgl. BGH aaO Rn. 77). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil der Senat erst nach Erlass des angefochtenen Urteils höchstrichterlich geklärt hat, dass sich der persönliche Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes entgegen der die Klageabweisung tragenden Erwägung der Vorinstanzen auf alle Personen erstreckt, die mit einem Veranstalter einen Vertrag über die Erbringung von Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG schließen, also auch auf den Kläger.

Herrmann                         Kessen                         Herr

                     Liepin                         Ostwaldt

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