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Aktenzeichen | III ZR 6/24 |
Gericht | BGH 3. Zivilsenat |
Datum | 07. Mai 2026 |
Dokumenttyp | Urteil |
Verjährungsbeginn, Darlegungs- und Beweislast
Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht nur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 159 HGB aF, sondern zusammen mit ihrer Eintragung im Handelsregister auch für den Beginn der (Sonder-)Verjährung entscheidend.
Der Schuldner muss, will er in den Genuss der (Sonder-)Verjährung kommen, nicht nur darlegen und im Streitfall beweisen, dass eine Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde, sondern auch, dass die Auflösung derselben zuvor tatsächlich erfolgt ist.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 2. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage durch das Endurteil des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom 3. September 2020 zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, soweit über diese im Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 noch nicht entschieden worden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
1 Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Rückabwicklung und Schadensersatz wegen (behaupteter) Falschberatung im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung.
2 Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im Dezember 2005 eine Eigentumswohnung in Mauer bei Heidelberg zum Preis von 136.900 €. Verkäuferin war die B. mbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die damals unter B. GmbH firmierende Beklagte zu 1 war. Kommanditist der Verkäuferin war U. B. , der zugleich Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Komplementärin war.
3 Mit notariell beglaubigtem Antrag vom 14. Mai 2008 meldete U. B. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und als Kommanditist die Auflösung der Verkäuferin sowie das Erlöschen der Firma an. Am 2. Juni 2008 wurde beides in das Handelsregister eingetragen.
4 Mit am 1. Dezember 2015 bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingegangenem, der Beklagten zu 1 am 29. Dezember 2015 zugestelltem Güteantrag hat der Kläger seine Forderungen geltend gemacht. Die Gütestelle hat die Beendigung des Güteverfahrens bezüglich der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 4. April 2016 bescheinigt. Die Zustellung der am 11. Juli 2016 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift vom selben Tage ist bei der Beklagten zu 1 am 5. August 2016 erfolgt.
5 Der Kläger hat vorinstanzlich zuletzt von der Beklagten zu 1 und der im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch Zahlung von 154.079,73 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung nebst Stellplatz verlangt, außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung und die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch den weiteren Schaden zu ersetzen haben, der dem Kläger und seiner Ehefrau aus der Vermittlung, der Beratung, dem Erwerb, der Veräußerung und der Finanzierung der Eigentumswohnung entstehen wird, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen.
6 Die Beklagte zu 1 hat eine Falschberatung in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie meint, ihre Haftung sei durch die Auflösung der Verkäuferin im Jahr 2008 begrenzt worden. Sie sei nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Verkäuferin geworden, sondern mit deren Löschung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Verjährungsfrist des § 159 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen; der Versuch einer Hemmung sei erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt und damit ohne Wirkung.
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist, verfolgt der Kläger seine gegen diese Beklagte gerichteten Ansprüche weiter.
8 Die Revision hat Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9 Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten zu 1, sondern auf einer Sachprüfung unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 18; BGH, Versäumnisurteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff).
10 Das Berufungsgericht hat vom Kläger gegen die Beklagte zu 1 erhobene Ansprüche - insbesondere deliktische Ansprüche -, die nicht unter § 159 HGB aF fallen (können), als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Im Übrigen hat es offengelassen, ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche entstanden sind. Diese (etwaigen) Ansprüche seien jedenfalls nach § 159 Abs. 1 HGB aF, § 161 Abs. 2 HGB am 3. Juni 2013 und damit schon vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der Gütestelle am 1. Dezember 2015 verjährt, und zwar aus folgenden Gründen:
11 Nach § 159 HGB aF verjährten die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werde, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliege. Die Verjährungsvorschrift des § 159 HGB aF sei auch hier anwendbar, weil die im Streitfall veräußernde Gesellschaft, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt habe, aufgelöst worden sei.
12 Die Auflösung der Kommanditgesellschaft sei am 2. Juni 2008 im Handelsregister eingetragen worden, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 2. Juni 2008 an- und am 3. Juni 2013 abgelaufen sei. Anhaltspunkte für einen späteren Verjährungsbeginn nach § 159 Abs. 3 HGB aF lägen nicht vor, da die klageweise geltend gemachten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche allesamt infolge des Erwerbs der Immobilie im Jahr 2005 schon vorher entstanden und damit auch fällig gewesen seien. Zwar könne, anders als bei Eintragungen im Grundbuch, nicht schon aus dem Handelsregisterauszug nebst der notariell beglaubigten Anmeldung vom 14. Mai 2008 über die Auflösung der Gesellschaft und deren Löschung eine Vermutung für deren inhaltliche Richtigkeit abgeleitet werden. Ob und wann nach dem Auflösungsbeschluss letztlich die volle Beendigung der Gesellschaft eingetreten sei, sei aber nicht entscheidungserheblich, weil der Lauf der Verjährung bereits mit der Eintragung der Auflösung beginne. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es bei der Auflösung auch nicht zu einer Anwachsung des Gesellschaftsanteils des Kommanditisten bei der Komplementärin. Einen sonstigen Grund, weshalb es zur Anwachsung gekommen sein sollte, habe der Kläger auch nicht hinreichend vorgetragen. Ihn treffe aber dafür, dass die Gesellschaft entgegen der Eintragung im Handelsregister nicht aufgelöst worden sei, sondern - wie er meine - eine Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Anwachsung infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters eingetreten sei, die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Daran ändere der Umstand, dass der Klagepartei regelmäßig Interna über gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen nicht zur Verfügung stünden und sie daher nur schwerlich Vortrag halten könne, hier nichts. Denn der Kläger berufe sich auf die Vornahme einer zum Zwecke der Umgehung getroffenen gesellschaftsrechtlichen Gestaltung, die in Abweichung zu den im Register eingetragenen Vorgängen stehe. Dadurch drehe sich die Darlegungs- und Beweislast nicht dahingehend um, dass die Beklagte zu 1 zunächst gehalten wäre darzulegen, was nicht geschehen sei. Der Kläger berufe sich darauf, dass für die Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB aF im hiesigen Rechtsstreit infolge einer Anwachsung kein Platz sei. Dementsprechend sei es zunächst Aufgabe des Klägers, die tatsächlichen Voraussetzungen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche den Tatbestand der Norm - und damit das Eingreifen einer kürzeren Verjährungsfrist - ausschlössen. Der Vortrag des Klägers hierzu sei in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert. Zum einen habe der Kläger keine Tatsachen dargelegt, die es verständlich machen könnten, dass die Verkäuferin nicht infolge vollständiger Aufzehrung des Vermögens liquidationslos, wie in der Anmeldung zur Eintragung durch den Geschäftsführer und Kommanditisten B. versichert, aufgelöst worden sei. Auch für eine reine Umfirmierung oder eine Übernahme der Geschäfte der aufgelösten GmbH & Co. KG im Rahmen einer Fortsetzungsklausel durch die übernehmende GmbH seien keine Tatsachen geschildert worden.
13 Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht weicht, wie die Revision mit Recht rügt, entscheidungserheblich von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden (zB Senat, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 226/20, WM 2022, 984 Rn. 19; BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 32; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 25 und vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 17; siehe auch Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Überbl v § 194 Rn. 24) und auch sonst allgemein anerkannten Grundsatz ab, dass der Schuldner - und nicht der Gläubiger - für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist darlegungs- und beweisbelastet ist.
14 Zu den Vorschriften, die den Beginn einer (Sonder-)Verjährung regeln, gehört § 159 Abs. 1 bis 3 HGB aF. Er findet, obschon mit Ablauf des 31. Dezember 2023 formell außer Kraft getreten, im vorliegenden Fall weiterhin Anwendung, weil sämtliche Handlungen, die hier den Beginn der Verjährung (und deren Hemmung) bewirkt haben könnten, vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - II ZR 143/23, WM 2025, 618 Rn. 9 und 14; Drescher in MüKoHGB, 6. Aufl., § 151 Rn. 3). Danach verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt (§ 159 Abs. 1 HGB aF; vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28 Rn. 62). Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister, es sei denn, der Anspruch des Gläubigers wird erst später fällig; in diesem Fall beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 159 Abs. 2 und 3 HGB aF; BGH aaO).
15 Die (Sonder-)Verjährung knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 159 HGB aF an die Auflösung der Gesellschaft an (Boesche in Oetker, HGB, 7. Aufl., § 159 Rn. 4). Die Vorschrift sieht eine (Sonder-)Verjährung nur für den Fall der tatsächlichen Auflösung der Gesellschaft vor (Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 159 Rn. 3, 5). Eine solche ist (auch) anzunehmen, wenn die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird (Schmidt/Drescher in MüKoHGB, 5. Aufl., § 159 Rn. 19). Dagegen ist § 159 HGB aF nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft durch Zusammenfallen der Anteile in einer Hand erlischt. Dieses Erlöschen kann auf dem Ausscheiden von Gesellschaftern oder auf dem Anteilserwerb durch den letztverbleibenden Gesellschafter beruhen. Beides sind Anwendungsfälle des § 160 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (im Folgenden: aF), nicht des § 159 HGB aF. § 160 HGB aF kommt aber nur dem ausgeschiedenen Gesellschafter zugute, während dem Letztverbleibenden weder § 159 HGB aF noch § 160 HGB aF hilft (Schmidt/Drescher aaO; OLG Stuttgart, Urteil vom 1. August 2019 - 7 U 55/18, juris Rn. 40 f). Die Auflösung der Gesellschaft ist daher nicht nur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 159 HGB aF, sondern zusammen mit ihrer Eintragung im Handelsregister auch für den Beginn der (Sonder-)Verjährung entscheidend (vgl. Drescher in MüKoHGB, 6. Aufl., § 151 Rn. 21 und 25 und Habersack in Staub, HGB, 6. Aufl., § 151 Rn. 6 f und 17 jeweils für das seit dem 1. Januar 2024 an die Stelle der "Auflösung" der Gesellschaft getretene "Erlöschen" der Gesellschaft im Sinne des § 151 HGB; aA Saam in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 151 Rn. 7).
16 Daraus folgt, dass der Schuldner für den Beginn der fünfjährigen (Sonder-)Verjährungsfrist des § 159 HGB aF die Darlegungs- und Beweislast trägt und demgemäß, will er in deren Genuss kommen, nicht nur darlegen und im Streitfall beweisen muss, dass eine Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde, sondern auch, dass die Auflösung derselben zuvor tatsächlich erfolgt, das heißt die eingetragene Tatsache richtig ist. Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, nicht die "Eintragung im Handelsregister" entgegen, weil § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB nur auf richtige Tatsachen Anwendung findet (BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - II ZR 299/17, NZG 2019, 861 Rn. 33) und § 15 Abs. 3 HGB dem Eintragungspflichtigen selbst ohnehin nicht zustattenkommt (BGH, Urteil vom 5. Februar 1990 - II ZR 309/88, NJW-RR 1990, 737 f; Gehrlein in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 15 Rn. 40).
17 Danach hat das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen, dass sich aus dem als Urkundenbeweis verwertbaren Handelsregisterauszug nebst der notariell beglaubigten Anmeldung vom 14. Mai 2008 über die Auflösung der Gesellschaft und deren Löschung eine Vermutung für deren inhaltliche Richtigkeit nicht ableiten lässt. Rechtsfehlerhaft hat es sodann jedoch angenommen, dass der Kläger dafür, dass die Gesellschaft entgegen der Eintragung im Handelsregister nicht aufgelöst worden sei, sowie dafür, dass für die Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB aF im hiesigen Rechtsstreit infolge einer Anwachsung kein Platz sei, die Darlegungs- und Beweislast zu tragen habe. Vielmehr obliegt es der Beklagten zu 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 und 2 HGB aF darzulegen und zu beweisen.
18 Der Rechtsfehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei zutreffender Verortung der Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Beginns der (Sonder-)Verjährung nach § 159 HGB aF bei der Beklagten zu 1 zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung gekommen wäre. Dass andere, der Vorschrift des § 159 HGB aF nicht unterfallende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 gegeben sein könnten, ist bei Zugrundelegung des derzeitigen Sach- und Streitstands entgegen der Ansicht der Revision nicht anzunehmen. Insbesondere fehlt es für deliktische Ansprüche (zB § 826 BGB) - unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens, nach welchem der Zeuge B. als Geschäftsführer der Verkäuferin und der Komplementärin genaue Kenntnisse von den für den Vertrieb der Wohnungen geflossenen Provisionen "hätte ... haben müssen" und er die "Vorgehensweise des Vertriebs [kannte,] jedenfalls musste sie ihm bekannt gewesen sein", das nur einen Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - II ZR 455/17, WM 2019, 445 Rn. 19) - zumindest am Vorsatz.
19 Das angefochtene Urteil kann, soweit zugunsten der Beklagten zu 1 entschieden worden ist, nicht aufrechterhalten werden, weil Feststellungen nachzuholen sind. Es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Falls entscheidungserheblich, besteht dann auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat zum derzeitigen Verfahrensstand keine Veranlassung hat. Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu beachten haben, dass eine Partei grundsätzlich nicht gehindert ist, Tatsachen zu behaupten und diese unter Beweis - hier: Gegenbeweis - zu stellen, von denen sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. zB Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 498/16, NJW 2019, 1137 Rn. 37 mwN).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der Beklagten zu 1 der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften der §§ 78, 338, 339 und 340 ZPO verwiesen.
Herrmann | Kessen | Herr | ||
Liepin | Ostwaldt |