III ZR 5/25
III ZR 5/25
Aktenzeichen
III ZR 5/25
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
21. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2024 - 4 U 183/23 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 199.523,02 €

Entscheidungsgründe
I.

1     Der Beklagte, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2024 fristgemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist ihm eine Verlängerung der Frist zu deren Begründung bis zum 22. April 2025 gewährt worden.

2     Mit Schriftsatz vom 22. April 2025 hat der Beklagte durch seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt beantragt. Der von ihm mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof habe die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verweigert. Er habe ihm gegenüber ausgeführt, dass er nicht zur Weiterverfolgung des Rechtsmittels raten könne, und diese Auffassung im Einzelnen begründet.

II.
1.

3 Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist erfolglos. Die Beiordnung eines Notanwalts kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit der Begründung verlangt werden, dass der zunächst mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht verneint und deshalb nicht bereit ist, ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel trotz fehlender Aussicht auf Erfolg zu begründen (eingehend hierzu Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - III ZR 183/23, juris Rn. 5 f mwN). So liegt es aber hier. Wie sich aus dem vom Beklagten selbst vorgelegten Schriftverkehr ergibt, hat der von ihm mandatierte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unter Verweis auf fehlende Erfolgsaussichten verweigert. Er könne nur raten, ihn zu ermächtigen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen.

2.

4 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2024 - III ZR 39/23, juris Rn. 7 m.zahlr.w.N.).

Herrmann                         Liepin

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