III ZR 389/23
III ZR 389/23
Aktenzeichen
III ZR 389/23
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
29. Januar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Es besteht - auch unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 - keine Veranlassung, den mit Senatsbeschluss vom 27. November 2025 auf "bis 1.000.000 €" festgesetzten Streitwert für das Beschwerdeverfahren von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.

Entscheidungsgründe
I.

1     Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und zu 2 auf Zahlung, Auskünfte, Zustimmung zur Einsicht in Unterlagen und Dateien sowie zur Herausgabe geschäftlicher Korrespondenz, steuerlicher Unterlagen und Rechnungen verklagt. Das Landgericht hat hinsichtlich der Beklagten zu 1 den Klageanträgen zu 1 und zu 2 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

2     Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ausweislich des Berufungsurteils (Seiten 6 bis 10) die Klageanträge zu 1, zu 2, zu 3, zu 4 (4a, 4b, 4c), zu 5 (5a, 5b, 5c), zu 6 (6a, 6b, 6c), zu 7 (7a, 7b, 7c), zu 8 (8a, 8b, 8c, 8d) und zu 9 (9a, 9b) zur Entscheidung gestellt, soweit ihre Klage vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben war.

3     Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 hat es das erstinstanzliche Urteil geändert und auch den auf Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 345.853,86 € nebst Zinsen gerichteten Klageantrag zu 1 abgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten zu 1, an die Klägerin 289.532,60 € nebst Zinsen zu zahlen (Klageantrag zu 2), hat Bestand behalten.

4     Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und - siehe Seite 2 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. Februar 2024 - angekündigt, nach Zulassung der Revision beantragen zu wollen,

"a) das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufzuheben, soweit der Berufung der Beklagten zu 1 stattgegeben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, ausgenommen die Klageanträge 3 (Zahlung weiterer 1.708.218,50 €) und 5 (Zahlung weiterer 33.253,50 € sowie Erteilung von Auskünften zu der Beauftragung von Detekteien),

b)

nach den (restlichen) Anträgen der Klägerin im Berufungsverfahren (BU 6 bis 10) zu entscheiden".

II.

5     Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich hinsichtlich der Klageanträge zu 1, zu 2, zu 4, zu 6, zu 7 und zu 8 ein (Teil-)Streitwert von

345.853

,86 € 

Klageantrag zu 1

289.532

,60 € 

Klageantrag zu 2 (Klageabweisung bezüglich der

Beklagten zu 2)

50.000

,00 € 

Klageantrag zu 4

85.000

,00 € 

Klageantrag zu 6

50.000

,00 € 

Klageantrag zu 7

100.000

,00 € 

Klageantrag zu 8

920.386

,46 €.

6     Bezüglich der Bewertung verweist der Senat hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und zu 2 auf die Eingabe der Klägerin vom 9. Dezember 2025 und hinsichtlich der weiteren vorgenannten Klageanträge auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2021.

7     Den ebenfalls weiterverfolgten Klageantrag zu 9 (9a und 9b) hat der Senat mit 50.000 € bewertet und ist somit zu einem (Gesamt-)Streitwert von "bis 1.000.000 €" gelangt.

Herrmann                                         Herr

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