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Aktenzeichen | III ZR 245/23 |
Gericht | BGH 3. Zivilsenat |
Datum | 30. Oktober 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag der Beklagten zu 2 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2023 - 14 U 1636/18 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. August 2023 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Teilurteil wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens, soweit ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 103.559,03 € und für die außergerichtlichen Kosten 324.580,19 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Klägerinnen nur in Höhe von 32 % anzusetzen sind.
Der Beklagten zu 2 wird zur Rechtsverteidigung in dem Verfahren über die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Teilurteil Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegmann beigeordnet.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das zuvor bezeichnete Teilurteil gemäß § 544 Abs. 9 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung und im Übrigen insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ihre Berufung gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage in Höhe eines Betrages von 221.021,16 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des dritten Rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 324.580,19 € festgesetzt (Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen: 221.021,16 €; Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2: 103.559,03 €).
1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus der Verwaltung einer Immobilie in Dresden, die ehemals im Eigentum der Klägerinnen stand, durch die Beklagte zu 1. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte zu 2 als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 unter dem Vorwurf einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung in Anspruch. Über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist ein Insolvenzverfahren eröffnet, so dass das Verfahren insoweit unterbrochen ist.
2 Die Klägerinnen sind Publikums-Kommanditgesellschaften i.L. (im Folgenden: Fonds), deren wesentlicher Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Aufbereitung und die Weiterveräußerung von Immobilien war. Die allein persönlich haftende Gesellschafterin aller Fonds war jeweils die I. V. mbH (im Folgenden: Komplementär-GmbH), deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer zunächst die Beklagte zu 2 war und sodann ab Juli 2005 ihr Lebensgefährte, der Beklagte zu 3, über dessen Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
3 Im Jahr 2005 wurde die Liquidation der Fonds beschlossen und ins Handelsregister eingetragen. Nach den Gesellschaftsverträgen wurden die Fonds i.L. durch die Komplementär-GmbH gemeinsam mit dem Treuhandkommanditisten vertreten. Ohne dessen Beteiligung, also allein durch den Beklagten zu 3 vertreten, schlossen die Klägerinnen am 18. Januar 2006 einen Hausverwaltervertrag mit der Beklagten zu 1. Es folgten drei Nachträge, datiert auf den 15. Juli 2009, 8. Januar 2010 und den 15. April 2010, bei deren Abschluss die Klägerinnen ebenfalls allein durch den Beklagten zu 3 vertreten wurden. Im Jahr 2015 wurde die Immobilie in Dresden verkauft. Die Klägerinnen zahlten an die Beklagte zu 1 im Zeitraum von 2007 bis 2016 insgesamt 1.010.296,44 €.
4 Die Klägerinnen machen geltend, da sie nicht ordnungsgemäß vertreten worden seien, seien der Verwaltervertrag und die Nachträge unwirksam. Der Beklagten zu 1 stehe daher nur ein Bereicherungsanspruch in Höhe des Werts ihrer Leistungen zu, den sie vorinstanzlich auf 187.196,16 € beziffert haben. Den Differenzbetrag haben sie mit der Klage geltend gemacht und auch die Beklagten zu 2 und 3 unter dem Vorwurf in Anspruch genommen, diese hätten kollusiv zum Nachteil der Klägerinnen zusammengewirkt und hafteten daher unter anderem aus § 826 BGB.
5 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 327.950,78 € und die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 103.559,75 € verurteilt. Zur Begründung hat es im Hinblick auf die Klage gegen die Beklagte zu 2 im Wesentlichen ausgeführt:
6 Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe lediglich in Höhe eines Betrags von 103.559,75 €, den die Beklagte zu 2 für die Abwehr einer Nutzungsuntersagung durch die Stadt Dresden für den Leistungszeitraum vom 21. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015 am 16. Dezember 2015 abgerechnet und sodann vereinnahmt habe. Die Rechnungen seien auf den zweiten Nachtrag gestützt, obwohl dieser hierfür nichts hergebe. Der auf den 15. April 2010 datierte dritte Nachtrag sehe eine Vergütung von 5 % des Objektwerts vom 31. Dezember 2008, der 3.481.000 € betragen habe, vor. Dies ergebe 174.000 € und sei treuwidrig überhöht, was den Beklagten zu 2 und 3 habe vor Augen stehen müssen. Dies gelte erst recht, wenn und weil die Vergütungsabrede zu Beginn einer in Intensität und Ausmaß noch gar nicht absehbaren Auseinandersetzung geschlossen worden sei. Zudem habe der Beklagte zu 3 in der Vereinbarung zu Lasten der Klägerinnen auf die Verjährungseinrede wegen der "nicht kalkulierbaren Unwägbarkeiten des sich anbahnenden Streits mit der Stadt Dresden" verzichtet. Sei aber die Auseinandersetzung nach Intensität und Umfang nicht absehbar, habe kein schutzwürdiger Grund für die Beklagte zu 1 bestanden, ihre erbrachten Tätigkeiten nicht innerhalb der Verjährungsfrist abzurechnen. Schließlich seien die Rechnungen durch Entnahmen vom Treuhandkonto hinter dem Rücken der Eigentümergemeinschaft beglichen worden. Damit seien die Klägerinnen in Höhe von 103.559,75 € geschädigt worden, da die Beklagte zu 2 auf gerichtlichen Hinweis nicht - auch nicht hilfsweise - eine Abgrenzung zu der insoweit üblichen Vergütung in Höhe von 5.700 € vorgenommen habe.
7 Ein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 bestehe - insbesondere auch aus § 826 BGB - nicht. Ein kollusives Zusammenwirken lasse sich nur bei den Kosten für die Verhinderung der Nutzungsuntersagung feststellen, nicht aber soweit die Klage im Übrigen gegen die Beklagte zu 1 Erfolg habe. Die Klage dringe gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von 327.950,75 € durch, so dass sich gemessen an dem ihr zustehenden Betrag von 682.245,69 € lediglich eine Überzahlung um circa die Hälfte ergebe. Dies lasse eine Sittenwidrigkeit nicht erkennen. Gleiches gelte für die bezahlte Vergütung von Umsatzsteuertätigkeiten (3.369,84 € brutto) ebenso wie für die Rechnungen vom 30. Dezember 2015 (58.649,86 €) und die Rechnung vom 4. Oktober 2016 (197.897 €) infolge der Veräußerung des Objekts. Der Beklagte zu 3 habe sich wegen der unklaren Rechtslage hinsichtlich der vermeintlichen Fortgeltung des Verwaltervertrags zur Bezahlung verpflichtet fühlen dürfen. Zudem fehle es am erforderlichen Schädigungsvorsatz.
8 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerinnen wollen mit der Revision, deren Zulassung sie erstreben, erreichen, dass die Beklagte zu 2 bis auf eine Position von 3.369,84 € in gleicher Höhe wie die Beklagte zu 1 verurteilt wird; die Beklagte zu 2 will eine vollständige Zurückweisung der Berufung erreichen.
9 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Dieses hat den Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es mehrere nach dem Vortrag der Klägerinnen zentrale Umstände bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten zu 2 unberücksichtigt gelassen hat.
10 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Zwar muss sich das Gericht in seinen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass es das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht beachtet worden ist. Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (st.Rspr.; vgl. zB Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 - III ZR 91/22, NJW 2023, 2042 Rn. 17 mwN).
11 Ein solcher Gehörsverstoß ist dem Berufungsgericht vorliegend unterlaufen. Es hat gewichtige Indizien, die auf ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten zu 2 hindeuten können, bei seiner Würdigung außer Betracht gelassen. Es hat - soweit es die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Berufung zurückgewiesen hat - zuvörderst darauf abgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 abgerechneten Beträge nicht in einem derart deutlichen Missverhältnis zu ihrer berechtigten Forderung stünden, dass dies eine Sittenwidrigkeit erkennen ließe. Die Klägerinnen haben indes den Vorwurf einer sittenwidrig vorsätzlichen Schädigung in erster Linie auf die Gesamtschau einer Vielzahl von Umständen gestützt. So haben sie insbesondere vorgetragen, die Beklagte zu 2 habe Zahlungsvorgänge verschleiert, indem sie ein separates Buchführungssystem genutzt habe, auf das allein sie Zugriff gehabt habe, habe unerlaubt Treuhandkonten geführt und später die Herausgabe von Unterlagen (zunächst) verweigert. Zudem seien Daten auf den Computern der Klägerinnen von dem Beklagten zu 3 gelöscht worden. Weiter haben die Klägerinnen geltend gemacht, der dritte Nachtrag sei zu einem Zeitpunkt, als sich die Beendigung der Tätigkeit des Beklagten zu 3 abgezeichnet habe, von den Beklagten zu 2 und 3 nachträglich erstellt sowie rückdatiert und die danach abgerechneten Beträge seien von dem Beklagten zu 3 umgehend bezahlt worden. Schließlich haben die Klägerinnen darauf hingewiesen, dass in der Bezahlung der erst am 4. Oktober 2016 gestellten Rechnung über insgesamt 197.897 € am 17. Oktober 2016 nicht nur deshalb ein Hinweis auf eine sittenwidrig vorsätzliche Schädigung gesehen werden könne, weil die Forderung insgesamt unberechtigt gewesen sei - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -, sondern dass vor allem deshalb hierin ein "besonders krasses Beispiel" für eine unberechtigte Entnahme zu sehen sei, weil darin ein "Vorschuss (!)" in Höhe von 120.000 € für eine Verwaltertätigkeit bis Ende 2017 enthalten gewesen sei (GA III 414).
12 Auf diese Umstände ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Soweit es hinsichtlich der Rechnung vom 4. Oktober 2016 ausgeführt hat, der Beklagte zu 3 habe sich zur Bezahlung "angesichts der unklaren Rechtslage verpflichtet sehen" dürfen, was sich aus dem "vermeintlich wirksamen und fortgeltenden Vertrag" ergebe, wird das dem Vortrag der Klägerinnen nicht gerecht und stellt sich vor dessen Hintergrund als "Leerformel" dar, was im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln ist als ein kommentarloses Übergehen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2024 - III ZR 176/22, WM 2024, 1649 Rn. 25 mwN).
13 Diese Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht anhand einer Gesamtschau dieser Indizien, möglicherweise auch unter Würdigung weiteren Vortrags der Klägerinnen - etwa der behaupteten (bewussten) Überschreitung der Vertretungsmacht und der Umstände der Kündigung des Verwaltervertrags -, das Verhalten der Beklagten zu 2 als sittenwidrig vorsätzliche Schädigung der Klägerinnen bewertet hätte.
14 Im neuen Verfahren wird das Berufungsgericht den Klägerinnen auch Gelegenheit zu geben haben klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie ihre in Höhe von 221.021,16 € weiterverfolgte Klage auf die von ihnen geltend gemachten Positionen stützen. Es wird außerdem die weiteren Anspruchsgrundlagen zu prüfen haben.
15 Dagegen hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Mangels Erfolgsaussicht war daher auch ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit zurückzuweisen. Insbesondere ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der angefochtenen Entscheidung zweifelsfrei, dass die Angabe auf Seite 29 des Berufungsurteils im dritten Absatz unter b), es sei eine "Vergütungsregelung in Höhe von 5 % des Objektwerts", was 174.050 € ergebe, auf einem Versehen beruht und im Ergebnis und für die Entscheidungsfindung der im ersten Absatz unter b) angegebene Betrag von netto 87.025 € (= 103.559,75 € brutto) maßgeblich ist. Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen.
Herrmann Reiter Arend
Kessen Herr