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Aktenzeichen | III ZR 216/23 |
Gericht | BGH 3. Zivilsenat |
Datum | 10. September 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1 Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rüge erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Klägerin an ihrer in den Vorinstanzen und im dritten Rechtszug erfolglos gebliebenen Rechtsauffassung festhält, ohne entscheidungserhebliches Vorbringen als übergangen aufzeigen zu können.
2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15, juris Rn. 2 und vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, juris Rn. 2).
3 Da der Senat das Vorbringen der Klägerin vollumfänglich berücksichtigt hat und lediglich deren Rechtsansicht zur Entschädigungspflicht nicht gefolgt ist, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren III ZR 134/22 wird ergänzend verwiesen sowie darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2024 nicht zur Entscheidung angenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 28. August 2024 - 1 BvR 1776/24).
Herrmann Herr