III ZR 212/21
III ZR 212/21
Aktenzeichen
III ZR 212/21
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
14. Dezember 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 2021 - 9 U 96/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 23.198,52 €

Entscheidungsgründe

1 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Die Rechtsfrage, ob der Rechtsanwalt im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 BRAO (in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung) in derselben Angelegenheit tätig wird, wenn er sich von der Emittentin einer Hypothekenanleihe mit der Beratung in allen mit der Emission in Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten beauftragen und alsdann als Sicherheitentreuhänder der Anleihe bestellen lässt, der die dinglichen Sicherungsrechte für die Anleger zu halten und zu verwalten hat, kann angesichts der tätigkeitsbezogenen Formulierung von § 45 Abs. 2 Satz 2 BRAO a.F. nicht unabhängig von der seitens des Rechtsanwalts im Rahmen seines anwaltlichen Mandats tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeit beantwortet werden. Sie ist damit nicht allgemein klärungsfähig im Sinne des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

3 Dies gilt gleichermaßen für die Rechtsfrage, ob sich der Sicherheitentreuhänder einer Hypothekenanleihe in einem aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt befindet, wenn er es gleichzeitig übernommen hat, die Emittentin in allen mit der Emission in Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten anwaltlich zu beraten. Auch diese Frage kann nicht allein im Hinblick auf ein allgemeines Beratungsmandat des Rechtsanwalts, sondern nur im Hinblick auf die von ihm konkret ausgeübten Tätigkeiten und damit einzelfallbezogen beantwortet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 14).

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann     

Remmert     

Arend

Böttcher     

Kessen     

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