III ZR 153/24
III ZR 153/24
Aktenzeichen
III ZR 153/24
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
25. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Januar 2025 - 12 U 41/23 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der von ihr - überwiegend zutreffend - aufgezeigten zahlreichen Rechtsfehler im Hinblick auf einen die Kosten des Eisdoms betreffenden Schadensersatzanspruch nicht darzulegen vermocht, da sie die Feststellung des Berufungsgerichts nicht angegriffen hat, dass weder ihr noch der Zedentin insofern ein Schaden entstanden ist, und nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation vorliegen. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.219.366,78 €

Herrmann                          Kessen

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