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Aktenzeichen | III ZB 88/22 |
Gericht | BGH 3. Zivilsenat |
Datum | 22. Februar 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. November 2022 - 10 W 43/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
1 Die Beklagte wendet sich mit Beschwerdeschreiben vom 14. November 2022 gegen den vorgenannten Beschluss, mit dem ihre Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil des Landgerichts (Einzelrichter) vom 3. März 2022 zurückgewiesen worden ist.
2 Das Rechtsmittel der Beklagten ist - worauf sie ausdrücklich hingewiesen worden ist - unstatthaft, da gegen eine Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine (Rechts-)Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
3 Da die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG nur für statthafte Verfahren gilt, ist das kraft Gesetzes ausgeschlossene Rechtsmittel der Beklagten kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, juris, Rn. 2 und vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, juris, Rn. 2 f).
4 Die Rechtsbeschwerde ist daher von der nach § 1 Abs. 5, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG zur Entscheidung berufenen zuständigen Einzelrichterin des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 22 mwN) kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.
Arend