Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | III ZB 79/22 |
Gericht | BGH 3. Zivilsenat |
Datum | 23. November 2022 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde der Klägerin vom 27. Juli 2022 gegen den - den Streitwert vorläufig auf 14.400 € festsetzenden und die Beschwerde der Klägerin gegen die Anforderung eines unter Zugrundelegung dieses Streitwerts berechneten Gerichtskostenvorschusses zurückweisenden - Beschluss des Kammergerichts - 7. Zivilsenat - vom 30. November 2021 - 7 EK 36/21 - wird verworfen, weil insoweit eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin vom 23. September 2022 gegen den - die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss vom 30. November 2021 verwerfenden, die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Kammergerichts vom 7. Dezember 2021 und einen diesbezüglich gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückweisenden - Beschluss des Kammergerichts - 7. Zivilsenat - vom 7. September 2022 - 7 EK 36/21 - wird auf Kosten der Klägerin verworfen, weil das Rechtsmittel weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist.
Der Senat weist darauf hin, dass er lediglich im Hinblick auf die der Klägerin vom Kammergericht mitgeteilte Vorlage an den Bundesgerichtshof die offensichtlich unzulässigen Anträge der Klägerin ausnahmsweise förmlich beschieden hat. Der Senat weist die Klägerin jedoch auf seine Beschlüsse vom 23. Februar 2017 und 9. Januar 2020 (III ZB 96/16 und III ZR 83/19) hin.
Herrmann | Reiter | Arend | ||
Böttcher | Herr |