III ZB 70/23
III ZB 70/23
Aktenzeichen
III ZB 70/23
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
25. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 13. Juni 2023 und vom 20. Juli 2023 - 9 W 34/23 - wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Der Senat legt die Schreiben des Antragstellers vom 10. und vom 30. August 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die vorgenannten Beschlüsse aus, weil dies das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 13. Juni 2023 hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens wegen Berufschadensausgleichs und Schmerzensgeldes versagenden - Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. April 2023 zurückgewiesen; mit Beschluss vom 20. Juli 2023 hat das Kammergericht die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom 13. Juni 2023 als unzulässig verworfen.

2 Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, worauf die Senatsrechtspflegerin bereits zutreffend hingewiesen hat.

Herrmann                                 Herr

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