2 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Magdeburg von der Vorinstanz weder zugelassen worden noch vom Gesetz vorgesehen ist und ein solches daher nicht statthaft ist, das heißt eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr erfolgt.
3 Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Herrmann Böttcher