Die Schreiben des Klägers vom 10. Juli 2022 und vom 20. August 2022, sind, soweit sie inhaltlich nicht die Kostenrechnung vom 12. Juli 2022 betreffen, im Übrigen als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2022 auszulegen. Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.