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III ZB 118/18
GegenstandZurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Aktenzeichen
III ZB 118/18
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
09. Januar 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20. November 2018 - 14 EK 3/18 - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 5. Dezember 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des H. Oberlandesgerichts vom 20. November 2018 aus, durch den Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG versagt worden ist.
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).
4Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).
Herrmann Reiter
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