Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 29. August 2023 - 2 O 324/16 - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Senat legt die Schreiben des Antragstellers vom 8. und 18. September 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, weil diese das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abgeholfen und einen Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Frist versäumt worden sei.
2Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Herrmann Herr
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