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Aktenzeichen | III ZA 11/22 |
Gericht | BGH 3. Zivilsenat |
Datum | 14. Dezember 2022 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandgerichts Celle vom 15. Juni 2022 - 11 U 78/21 - wird abgelehnt.
1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Die Klägerin nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns auf Bezahlung von Pflegeleistungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 17.723,87 € nebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen möchte sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden.
3 Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat den Streitwert - entsprechend dem Klageantrag - zutreffend auf 17.723,87 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Beklagten an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 544 Rn. 21).
Herrmann Reiter