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Aktenzeichen | III ZA 10/25 |
Gericht | BGH 3. Zivilsenat |
Datum | 24. September 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 21. August 2015 - 4 W 31/25 e - wird abgelehnt.
1 Die Antragsstellerin begehrt - vertreten durch ihren Vater - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf den Ersatz immateriellen Schadens gerichtete Amtshaftungsklage gegen das Jugendamt des Antragsgegners. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
2 Dagegen möchte sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde wenden, für deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.
3 Die Voraussetzungen, nach denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann Böttcher