III ZA 1/24, III ZA 2/24
III ZA 1/24, III ZA 2/24
Aktenzeichen
III ZA 1/24, III ZA 2/24
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
20. März 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2024 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts, mit denen wiederum sofortige Beschwerden des Antragstellers gegen die ihm nachteiligen Beschlüsse des Landgerichts über Prozesskostenhilfegesuche für von ihm beabsichtigte Amtshaftungsklagen gegen den Antragsgegner zurückgewiesen worden sind, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) wenden, für deren Durchführung er um Prozesskostenhilfe nachsucht.

II.

2 Die vom Antragsteller beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den vorstehend bezeichneten Senatsbeschluss hat ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 und vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 3). Solche legt der Antragsteller nicht dar. Der Senat weist im Übrigen erneut darauf hin, dass ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht statthaft - d.h. nicht möglich - ist. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers war daher bereits aus Rechtsgründen in der Sache nicht zu prüfen.

3 Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Herrmann                                   Böttcher

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